European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130NS00074.25Y.1124.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein wichtiger Grund aus dem gemäß § 39 Abs 1 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Antrag nicht dargetan. Weder rechtfertigen die darin angestellten Befangenheitsüberlegungen eine Delegierung (RIS‑Justiz RS0059503 und RS0097037) noch zählen – entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers – Angehörige der Justizwache zu den Organen der Sicherheitsbehörde oder einer Sicherheitsdienststelle (vgl § 13a StVG).
[2] Auch soweit der Antrag auf § 39 Abs 1a StPO gestützt wird, kommt ihm mit Blick auf das Erfordernis restriktiver Auslegung der Delegierungsbestimmungen (RIS‑Justiz RS0053539) keine Berechtigung zu:
[3] Das gegenständliche Hauptverfahren beruht auf einem von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption aufgrund der Bestimmung des § 20a Abs 1 Z 5 StPO geführten Ermittlungsverfahren.
[4] Mit Blick auf den (überschaubaren) Umfang der vorliegenden Hv‑Akten und den Aufenthalt der Mehrzahl der Angeklagten, sämtlicher zu ladender Zeugen und des Sachverständigen im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Graz liegen bei gebotener Einzelfallbetrachtung keine in § 39 Abs 1 StPO genannten Kriterien (dazu Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 7) vor, die die Führung des Hauptverfahrens vor den nach § 32a GOG eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien zweckmäßig erscheinen lassen.
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