OGH 7Ob171/25k

OGH7Ob171/25k19.11.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und durch die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B* B*, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versicherungsdeckung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2025, GZ 5 R 92/25y‑30, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00171.25K.1119.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt von der Beklagten Rechtsschutzdeckung für die klageweise Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem Versicherungsmakler.

[2] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

[4] Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Oberste Gerichtshof ist zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel (derzeit) aus folgenden Gründen nicht berufen:

[6] 1. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision – außer im Fall der nachträglichen Zulassung nach § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die Revision für nicht zulässig erklärt hat.

[7] Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Dieser Antrag nach § 508 ZPO ist mit der ordentlichen Revision zu verbinden und beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen. Der Rechtsmittelschriftsatz ist dem Berufungsgericht vorzulegen (§ 507b Abs 2 ZPO) und von diesem nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof darf über das Rechtsmittel nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RS0109623 [T17]).

[8] 2. Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR und bejahendenfalls, ob er auch 30.000 EUR übersteigt. Der fehlende Bewertungsausspruch wird nicht durch die von der Klägerin vorgenommene Angabe des Wertes des Feststellungsbegehrens ersetzt (RS0042296).

[9] 3. Die Akten sind daher an das Berufungsgericht zur Ergänzung des Bewertungsausspruchs zurückzustellen. Die weitere Vorgehensweise ergibt sich aus § 508 ZPO.

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