OGH 10ObS120/25g

OGH10ObS120/25g18.11.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Vollmaier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Mutz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch die Eltern *, beide vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wegen Kostenerstattung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 2025, GZ 12 Rs 80/25h‑19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Juli 2025, GZ 45 Cgs 215/25k‑14, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00120.25G.1118.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Der Vater des minderjährigen Klägers ist bei der Beklagten krankenversichert, seine Mutter ist Mitglied der Kranken- und Unfallfürsorge für oö Landesbedienstete (kurz: KFL). Die Eltern reichten Honorarnoten und Rechnungen für verschiedene von Ärzten und Physiotherapeuten gegenüber dem Kläger erbrachte Leistungen über insgesamt 2.068 EUR sowohl bei der Beklagten als auch bei der KFL zur Kostenerstattung ein, wobei der Vater die Beklagte nur in Ansehung von Honorarnoten und Rechnungen über einen Gesamtbetrag von 340,60 EUR zuerst in Anspruch nahm. Die übrigen Honorare und Rechnungen wurden zuerst von der Mutter des Klägers bei der KFL bzw von beiden Eltern am selben Tag bei der Beklagten und der KFL eingereicht.

[2] Für diese Behandlungskosten erstattete die Beklagte 1.062,98 EUR, die KFL 1.329,57 EUR; insgesamt wurden somit 2.392,55 EUR an Kostenersatz gewährt.

[3] Mit Bescheid vom 19. 3. 2025 widerrief die Beklagte die Kostenerstattung, forderte den ausgezahlten Kostenersatz von 1.062,98 EUR zurück und hielt zugleich fest, dass dieser Rückforderungsbetrag bereits an sie überwiesen worden sei.

[4] Tatsächlich hatte der Vater des Klägers noch vor Erlassung des Bescheids über Aufforderung der Beklagte den gesamten Kostenersatz an die Beklagte zurücküberwiesen, davon 640,96 EUR unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

[5] Dagegen richtet sich dieKlage, mit der der Kläger die Erstattung eines (näher aufgeschlüsselten) Teils seiner Behandlungskosten von 624,15 EUR sA begehrt. § 57 B‑KUVG betreffend die bloß einmalige Kostenerstattung bei mehrfacher Versicherung stelle nur auf „Krankenversicherungen nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes“ ab, sei also hier nicht anwendbar.

[6] Die Beklagte hält dem entgegen, sie sei nach Maßgabe des § 49 Abs 1 B-KUVG dazu berechtigt gewesen, die gemäß § 57 B-KUVG zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern.

[7] Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

[8] Das Berufungsgerichtänderte das Ersturteil teilweise dahin ab, dass es die Beklagte zur Erstattung von Behandlungskosten im Ausmaß von gesamt 340,80 EUR verpflichtete.

[9] Gemäß § 57 Satz 1 B-KUVG („Leistungen bei mehrfacher Versicherung“) seien bei mehrfacher Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Sachleistungen (die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen) für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den die/der Versicherte zuerst in Anspruch nehme. Wortgleiche Regelungen fänden sich in § 128 Satz 1 ASVG und § 80a Satz 1 BSVG; § 87 Abs 1 Satz 1 GSVG stelle auf die „mehrfache gesetzliche Krankenversicherung“ ab. § 57 B-KUVG nehme in seinem Wortlaut zwar nicht auf Krankenversicherungen bzw auf die Mitgliedschaft in einer Krankenfürsorge Bezug, die in einem Landesgesetz geregelt seien, sondern lasse vielmehr offen, was für Kostenersatzansprüche von in dieser Form Mehrfachversicherten (bzw mehrfach mitversicherten Angehörigen) gelten solle. Gesetze seien jedoch im Zweifel verfassungskonform auszulegen. Sei für eine verschiedene Behandlung der Sachverhalte kein Grund zu finden, sei eine Analogie geboten. Insbesondere der sich aus den Materialien ergebende offenkundige Wille des Gesetzgebers spreche für die Erstreckung des § 57 B-KUVG (ebenso wie des § 128 ASVG und des § 80a BSVG) auf jegliche mehrfache Krankenversicherung – möge diese auf einem Bundes‑ oder einen Landesgesetz oder einer anderen Bestimmung beruhen – bzw Einbeziehung in eine Krankenfürsorge: § 57 B‑KUVG sei „der gleichartigen Regelung des § 128 ASVG nachgebildet“ (ErläutRV 463 BlgNR 11. GP  48). Deren Stammfassung habe einen Verweis auf die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen noch nicht enthalten (die Materialien hätten insoweit auch bloß auf die „Eigenart der Sachleistungen“ Bezug genommen, die es nicht zulasse, diese für ein und denselben Versicherungsfall mehrfach zu gewähren; vgl ErläutRV 599 BlgNR 7. GP  52). Durch die Ergänzung in diesem Punkt in der 9. Novelle zum ASVG, BGBl 1962/13, sollte „jeder Zweifel ausgeschlossen werden, dass die Erstattung von Kosten an Stelle von Sachleistungen bei mehrfacher Versicherung – wie alle sonstigen Sachleistungen – nur einmal in Anspruch genommen werden kann“ (vgl ErläutIA 147/A BlgNR 9. GP  71). Auch in der Folge habe der Gesetzgeber § 128 ASVG dahin verstanden, dass „bei mehrfacher Krankenversicherung die Sachleistungen nur einmal, die Barleistungen jedoch aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen gebühren“ (vgl etwa – zur 38. ASVG-Novelle – ErläutRV 1310 BlgNR 15. GP  13). Damit stehe die Entstehungsgeschichte des § 87 GSVG im Einklang: Dieser sei aus § 40 GSKVG 1971, BGBl 1971/287, übernommen worden (vgl ErläutRV 865 BlgNR 14. GP  74), der seinerseits § 40 [richtig: § 48] GSKVG, BGBl 1966/167, entsprochen habe (vgl ErläutIA 76/A BlgNR 12. GP  11). Mit Letzterem sollte der in allen Systemen der gesetzlichen Krankenversicherung herrschende Grundsatz verankert werden, „dass bei mehrfacher Versicherung die Sachleistungen nur einmal zu gewähren, während die Geldleistungen, soweit sie nicht Kostenersätze an Stelle von Sachleistungen darstellen, aus jeder der in Betracht kommenden Krankenversicherung zu erbringen sind“ (vgl ErläutIA 8/A BlgNR 11. GP  XI). Eben dieser Grundsatz komme auch in § 9 Oö KFLG, LGBl 2000/57, zum Ausdruck, der eine derartige Regelung für das „Zusammentreffen mehrfacher Anspruchsberechtigungen auf Leistungen aus der Krankenfürsorge oder einer Krankenversicherung nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder eines anderen Landes- oder Bundesgesetzes“ treffe. Ausgehend von diesem allgemeinen Prinzip sei § 57 B-KUVG damit – gemessen am Maßstab der gesamten geltenden (Sozial-)Rechtsordnung – planwidrig unvollständig. Die Gesetzeslücke sei durch Analogie zu schließen: Ebenso wie etwa nach § 87 GSVG und § 9 Oö KFLG bei Zusammentreffen der Anspruchsberechtigung auf eine Krankenfürsorge nach diesem Gesetz mit einer Krankenversicherung nach einem Bundesgesetz Sachleistungen – und damit auch die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen – nur einmal zu gewähren seien, müsse dies auf Grundlage dieses allgemeinen Prinzips auch im Anwendungsbereich des § 57 B-KUVG gelten. Dem Kläger sei daher die Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen von der Beklagten zu gewähren, soweit sie zuerst in Anspruch genommen worden sei. Das sei hier (nur) in Ansehung von Behandlungskosten im Umfang von 340,60 EUR der Fall. In Ansehung der von beiden Eltern jeweils am selben Tag eingereichten Honorarnoten und Rechnungen habe der Kläger ein zeitliches Zuvorkommen der Einreichung bei der Beklagten weder behauptet noch unter Beweis gestellt.

[10] Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil zur analogen Anwendbarkeit des § 57 B-KUVG (bzw § 128 ASVG) bei mehrfacher (Mit-)Versicherung nach bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften bzw Einbeziehung in eine Krankenfürsorgeeinrichtung keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

[11] Mit seinerRevision strebt der Kläger die vollständige Klagestattgebung an.

[12] In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[13] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.

[14] 1. Strittig ist im Revisionsverfahren nur noch, ob die Anordnung des § 57 B-KUVG zur bloß einmaligen Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen auf den hier vorliegenden Fall der mehrfachen (Mit-)Versicherung durch Einbeziehung in eine landesgesetzlich geregelte Krankenfürsorgeeinrichtung analog zu erstrecken ist.

[15] 2. Der Oberste Gerichtshof billigt die sorgfältig begründete rechtliche Beurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

3. Auf die einzelnen Argumente der Revision wird wie folgt erwidert:

[16] 3.1. Der Kläger stützt seinen Rechtsstandpunkt im Wesentlichen auf den klaren Wortlaut des § 57 Satz 1 B‑KUVG, der eben auf andere als bundesgesetzlich geregelte Krankenversicherungen nicht Bezug nehme.

[17] Dass allerdings selbst der eindeutige Gesetzeswortlaut keine unübersteigbare Grenze juristischer Argumentation darstellt, ist auf Grundlage des § 7 ABGB in der Rechtsprechung anerkannt (vgl RS0008765 [T1]). In Fällen, in denen das Gesetz in seinem wörtlichen Verständnis offenbare Wertungswidersprüche in der Rechtsordnung provozieren müsste, mit dem bestehendem Wertekonsens innerhalb der Rechtsgemeinschaft unvereinbar oder der „Natur der Sache“ zuwider wäre, ist die Heranziehung von historischem Interpretationsmaterial erforderlich. Gelingt in einem solchen Fall der Nachweis einer vom Wortlaut abweichenden Absicht des Gesetzgebers, so wird diese, unterstützt von den objektiv‑teleologischen Argumenten, durchdringen (RS0008765). Dabei geht es nicht darum, unter Außerachtlassung der Gewaltenteilung eine als unbefriedigend empfundene Gesetzgebung durch die Rechtsprechung zu korrigieren (vgl RS0009099), sondern vielmehr darum, einem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der mit der Gesetzessystematik und ihren zugrunde liegenden Wertungen im Einklang steht, über einen unzulänglich formulierten Gesetzestext hinaus zum Durchbruch zu verhelfen (RS0009100 [T2]).

[18] Wieso hier aber der Gesetzeswortlaut, wie vom Kläger ins Treffen geführt, „keinen Raum für eine unbeabsichtigte Außerachtlassung“ lassen soll, ist nicht erkennbar.

[19] 3.2. Den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts, insbesondere zu dem aus den Materialien zu § 57 B-KUVG in Zusammenhalt mit den Materialien zu den genannten Parallelbestimmungen klar hervorgehenden Willen des historischen Gesetzgebers, hält der Kläger nur entgegen, es gebe keine Anhaltspunkte für ein offenkundiges (Redaktions-)Versehen, und führt dazu weiters sinngemäß aus, es wäre ein Leichtes gewesen, den Anwendungsbereich des § 57 B-KUVG (sowie des § 128 ASVG und des § 80a BSVG) ausdrücklich auf andere als durch Bundesgesetz geregelte Krankenversicherungen (namentlich auch auf den Fall der mehrfachen [Mit-]Versicherung durch Einbeziehung in eine landesgesetzlich geregelte Krankenfürsorgeeinrichtung) zu erstrecken.

[20] Dies mag im Ansatz zutreffen, ändert aber nichts daran, dass bei gebotener Gesamtwürdigung aller für die Auslegung maßgeblichen Gesichtspunkte (vgl RS0008877) – insbesondere der aus der dargelegten Entstehungsgeschichte der Norm deutlich hervorgehenden rechtspolitischen Zielsetzung, ganz allgemein als Grundsatz zu verankern, dass auch bei Zusammentreffen mehrfacher Anspruchsberechtigungen eine Erstattung von Kosten anstelle von Sachleistungen nur einmal zu gewähren ist – keine bewusste gesetzgeberische Wertungsentscheidung dahin anzunehmen ist, für einen Teilbereich doch wieder die Möglichkeit einer mehrfachen Kostenerstattung vorzusehen.

[21] Dagegen spricht nicht zuletzt auch der Umstand, dass eine solche Ungleichbehandlung von mehrfach (Mit-)Versicherten, je nachdem, ob sie einer (zweiten) bundesgesetzlich geregelten oder aber einer anderen Krankenversicherung unterliegen bzw in eine Krankenfürsorgeeinrichtung einbezogen sind, sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Auch der Kläger vermag nicht darzulegen, wieso aus Wertungsgesichtspunkten eine Differenzierung nach diesem Kriterium angemessen erschiene. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die Einbeziehung in eine Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers im Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung mehrfach ausdrücklich der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt wird (vgl § 55 Abs 1a, § 56 Abs 1 B-KUVG; § 121 Abs 4 Z 2, § 122 Abs 3a, § 123 Abs 1 Z 2 ASVG; § 77 Abs 2, § 78 Abs 1 Z 2 BSVG). Weshalb dann aber gerade bei der Frage des Umfangs des Leistungsanpruchs bei mehrfacher Krankenversicherung keine Gleichbehandlung geboten sein soll, ist nicht zu sehen. Vor diesem Hintergrund können auch systematische und objektiv-teleologischen Erwägungen die Rechtsansicht des Klägers nicht stützen. Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der im Schrifttum zu § 128 ASVG vertretenen Auffassung, die Bestimmung sei auch auf denjenigen analog anzuwenden, der ASVG-krankenversichert sei und zugleich einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers angehöre (Schober in Sonntag, ASVG16 § 128 Rz 1; Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 128 ASVG Rz 1; SozSi 1979, 220 = SozSi 1981, 363).

4. Zusammenfassend kann folgender Rechtssatz formuliert werden:

[22] § 57 B-KUVG ist auch dann (analog) anwendbar, wenn eine mehrfache Krankenversicherung in Form einer Einbeziehung des nach dem B-KUVG (Mit-)Versicherten in die Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers besteht.

[23] 5. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

[24] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte