European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00190.25T.1118.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht wies einen Antrag des Beklagten auf Abhaltung einer mündlichen Rekursverhandlung zurück und bestätigte die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der Revisionsrekurs des Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
[3] Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO können Entscheidungen über die Verfahrenshilfe unabhängig von der Art der Erledigung des Rekursgerichts und selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0044213 [T1]; RS0052781 [T9]). Die in der „Hauptsache“ (hier: Verfahrenshilfe) wirksame Rechtsmittelbeschränkung gilt kraft Größenschlusses auch für die im Zuge der Rekursentscheidung erfolgte Zurückweisung des Antrags des Beklagten auf Abhaltung einer mündlichen Rekursverhandlung.
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