European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00074.25S.1113.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 20 Ds 2/25m über den Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Berichtigung des Protokolls der Berufungsverhandlung vom 13. August 2025 zu entscheiden. In Bezug darauf lehnt der Disziplinarbeschuldigte – soweit relevant – den Großteil der beim Obersten Gerichtshof tätigen Richter und Richterinnen ab, die – so das Vorbringungen – auch von der Entscheidung über den Ablehnungsantrag ausgeschlossen seien.
[2] Pauschalablehnungen, die mit Blick auf substanzlos ausgesprochene Verdächtigungen und Beschuldigungen von dem Ziel getragen sind, sämtliche Richter des Obersten Gerichtshofs von der Entscheidung in Verfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten auszuschließen, sind zufolge ihrer Rechtsmissbräuchlichkeit unzulässig (vgl RIS‑Justiz RS0046011). Entscheidung über Anträge missbräuchlichen Charakters durch die betroffenen Richter selbst stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz „nemo iudex in causa sua“ dar (Krupitsch, Iudex in causa sua? Entscheidungen über die eigene Ausschließung in der Verhandlung, ÖJZ 2025, 280[283]; vgl 12 Ns 36/25b [Rz 5]; EGMR 22. 9. 1994, 13839/88, Debled/BEL, Z 37und 9. 7. 2015, 38191/12, A. K./LIE, Z 78).
[3] Aus den bereits zu AZ 12 Ns 55/25x genannten, auch hier gültigen Umständen ergibt sich, dass der Disziplinarbeschuldigte mit Ablehnungsanträgen allein bezweckt, Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs in den gegen ihn geführten Disziplinarverfahren zu verhindern. Sein nunmehriger Antrag erfolgte somit abermals rechtsmissbräuchlich, sodass er – ohne meritorische Entscheidung – als unzulässig zurückzuweisen war.
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