European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00129.25Z.1112.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Grundrechte
Spruch:
K* M* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 16. Oktober 2025, AZ 11 Bs 238/25z, gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Haftbeschwerde des K* M* nicht Folge und setzte die am 24. Mai 2024 verhängte und bereits fortgesetzte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO fort.
[2] Nach den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts ist der Genannte dringend verdächtig, er habe in O* im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) mit der Zweitbeschuldigten ihren am 8. Februar 2021 geborenen Sohn E* M* dadurch vorsätzlich getötet, dass sie es in einem über mehrere Wochen dauernden Zeitraum unterließen, ihn mit Nahrung und Flüssigkeit zu versorgen, sodass er infolge einer schweren Unterernährung mit Flüssigkeitsmangel am 19. Mai 2024 verstarb.
[3] Gleichzeitig stellte das Beschwerdegericht fest, dass durch die von der Staatsanwaltschaft unterlassene Mahnung der psychiatrischen Sachverständigen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erstattung des Gutachtens (in Richtung §§ 11, 21 StGB) samt Androhung der Säumnisfolgen iSd § 127 Abs 5 StPO für den Fall der wesentlichen Überschreitung der Frist das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO verletzt wurde und trug der Staatsanwaltschaft auf, die Sachverständige umgehend zu mahnen, ihr für die Erstattung des Gutachtens eine konkrete Frist zu setzen und ihr für den Fall der wesentlichen Überschreitung dieser Frist die Säumnisfolgen des § 127 Abs 5 StPO anzudrohen (zur Entsprechung siehe ON 131).
Rechtliche Beurteilung
[4] Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde macht eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit aus der Überschreitung der Höchstfrist des § 178 Abs 2 StPO geltend. Ihr kommt keine Berechtigung zu.
[5] § 178 Abs 2 StPO ordnet an, dass über sechs Monate hinaus (vgl § 178 Abs 1 StPO) die Untersuchungshaft, nur dann aufrecht erhalten werden darf, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen – bezogen auf jene Vorwürfe, hinsichtlich derer die Verdachtslage als dringend (und damit haftbegründend) eingestuft wird (RIS‑Justiz RS0129060; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 178 Rz 11 f) – im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist.
[6] Die (Nicht‑)Annahme der in § 178 Abs 2 StPO normierten Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus fällt in den Bereich des gebundenen Ermessens (RIS-Justiz RS0121605). Bei dieser (Ermessens‑)Entscheidung sind die genannten gesetzlichen Kriterien stets unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl Kier, WK-StPO § 9 Rz 24, 32 jeweils mwN) zu gewichten und beim Werturteil der Vermeidbarkeit oder Unvermeidbarkeit der fristübersteigenden Haftfortsetzung in Anschlag zu bringen. Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Dauer die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus als unvermeidbar – oder mit der Konsequenz der Enthaftung als vermeidbar – anzusehen ist, hängt demnach – neben der Voraussetzung des Vorliegens besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen – maßgeblich auch vom Gewicht ab, das dem herangezogenen Haftgrund im konkreten Einzelfall beizumessen ist (zum Ganzen 12 Os 38/21m, 39/21h [Rz 12 ff]).
[7] Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu aufgerufen, als weitere Haftbeschwerdeinstanz eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der angefochtenen Entscheidung zu setzen, vielmehr Rechtsfehler wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0121605).
[8] Diesbezüglich lässt die Grundrechtsbeschwerde die Erwägungen des Beschwerdegerichts zum besonderen Umfang der Ermittlungen zum hafttragenden Sachverhalt, nämlich der Sichtung einer hohen Anzahl an E-Mails und umfangreichem elektronischen Chatverkehr und der Notwendigkeit der Einholung mehrerer Sachverständigengutachten sowie die Verknüpfung mit dem besonders hohen Gewicht des Haftgrundes und, dass deswegen die Aufrechterhaltung der Haft unvermeidbar war (BS 17; 14 Os 120/10v) außer Acht (siehe zum Bezugspunkt der Beschwerdeentscheidung Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 103). Sie bringt keine Argumente vor, die gegen die Richtigkeit dieser– bei verständiger Leseart – auch die Kausalität umfassenden Ausführungen sprechen würden, sondern behauptet bloß mit eigenständigen Erwägungen unter Bezugnahme auf den Akteninhalt, dass die Säumnis auf die seit 30. März 2025 unterlassene Fristsetzung und Vorgehensweise nach § 127 Abs 5 StPO zurückzuführen sei und nicht auf die Komplexität und den besonderen Umfang des Verfahrens und somit vermeidbar gewesen sei, was zwingend zur Enthaftung zu führen habe.
[9] Solcherart wird nicht aufgezeigt, dass das Oberlandesgericht sein gebundenes Ermessen bei der Annahme der Voraussetzungen der Fristüberschreitung nach § 178 Abs 2 StPO rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte (RIS-Justiz RS0133154 [T1, T2], RS0121605 [T4, T5]; vgl Ratz, Glosse zu 12 Os 38/21m, 39/21h, EvBl 2021/136, 950).
[10] §§ 9 Abs 2 und 177 Abs 1 StPO statuieren ein besonderes Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wonach alle am Strafverfahren mitwirkenden Behörden auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken haben. Eine ins Gewicht fallende Säumigkeit in Haftsachen ist demnach auch ohne Verletzung des § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO grundrechtswidrig im Sinn einer Verletzung der §§ 9 Abs 2 iVm 177 Abs 1 StPO (Kier, WK-StPO § 9 Rz 49 und Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 177 Rz 2 jeweils mwN).
[11] Ein Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen bewirkt aber – der Beschwerde zuwider – nicht ohne Weiteres den Anspruch auf sofortige Enthaftung. Ein solcher ist vielmehr gemäß § 9 Abs 2 StPO, aber auch nach Art 5 Abs 3 zweiter Satz MRK und Art 5 Abs 1 PersFrG nur bei einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer gegeben (RIS-Justiz RS0120790 [insb T13 und T15]; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 176 Rz 16, § 177 Rz 4 f; aA offenbar Kier, WK-StPO § 9 Rz 52 bei Überschreitung der Frist des § 178 Abs 2 StPO).
[12] Eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit liegt vor, wenn eine haftrelevante Vorschrift in letzter Instanz missachtet oder deren Missachtung durch eine Unterinstanz nicht festgestellt und bereinigt, erforderlichenfalls ausgeglichen wurde (RIS‑Justiz RS0061078 [T2 und T3]; vgl Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 105; Kirchbacher/Rami, WK-StPO Vor §§ 170–189 Rz 23/1).
[13] Demnach ist auch eine – auf einer ins Gewicht fallenden Säumigkeit in Haftsachen beruhende, die Verhältnismäßigkeit nach § 173 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht notwendig in Frage stellende – Verletzung des Beschleunigungsgebots nach §§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO – ebenso wie das Unterlassen ihres Aufgriffs oder Ausgleichs durch eine Kontrollinstanz – grundrechtswidrig (RIS‑Justiz RS0120790, RS0117747 [T3]).
[14] Im Gegenstand hat das Beschwerdegericht durch die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen ausgesprochen, dass es durch die unterlassene Mahnung der psychiatrischen Sachverständigen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erstattung des Gutachtens samt Androhung der Säumnisfolgen iSd § 127 Abs 5 StPO zu einer unangemessenen, somit grundrechtsrelevanten Verfahrensverzögerung gekommen ist (BS 11 ff; neuerlich RIS‑Justiz RS0117747), wobei es die Feststellung der Missachtung des Beschleunigungsgebots mit der Anordnung zur Verfahrensbeschleunigung verbunden hat. Solcherart hat das Oberlandesgericht alles ihm Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen (vgl RIS-Justiz RS0124006 [T6]; Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 177 Rz 4, 6; Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 17 und Kier, WK-StPO § 9 Rz 52). Die Nichtvornahme der Enthaftung wegen hier nicht unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer (BS 17) ist solcherart – entgegen der Grundrechtsbeschwerde – Folge rechtsrichtiger Gesetzesanwendung (Kier in WK2 GRBG § 2 Rz 4).
[15] Indem die Grundrechtsbeschwerde davon abweichend die zwingende Enthaftung des Beschwerdeführers fordert, versäumt sie darzulegen, weshalb die an die Staatsanwaltschaft gerichteten verfahrensbeschleunigenden Anordnungen des Beschwerdegerichts keinen angemessenen Ausgleich für die anerkannte Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, die Entscheidung also grundrechtswidrig sein sollte (RIS-Justiz RS0124006 [T7, T8]).
[16] Da somit nach Maßgabe des § 2 Abs 1 GRBG dem Rechtsschutzinteresse des Beschuldigten durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts umfassend Rechnung getragen wurde und die Grundrechtsbeschwerde weder eine unmittelbare Verletzung haftrelevanter Vorschriften durch das Oberlandesgericht, noch das Fehlen eines tauglichen Ausgleichs der festgestellten Grundrechtsverletzung deutlich und bestimmt rügt, sondern bloß die Ermessensentscheidung nach § 178 Abs 2 StPO kritisiert, wurde der Beschwerdeführer durch die Beschwerdeentscheidung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
[17] Die Beschwerde war daher ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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