European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130NS00072.25D.1112.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Meldeadresse des Angeklagten in H*, der ehemalige Wohnsitz einer Zeugin und deren Familie in V* und die Vermeidung reisebedingter Kosten stellen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1]). Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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