European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00049.25S.1111.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Ablehnungsantrag vom 23. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit Beschluss vom 21. 1. 2025 bestätigte der * Senat des Obersten Gerichtshofs als Rekursgericht einen Beschluss des Oberlandesgerichts Graz, mit dem dieses einen Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers gemäß § 86a Abs 2 ZPO zurückgewiesen hatte.
[2] Mit Schreiben vom 23. 10. 2025 lehnt der Antragsteller die an dieser Beschlussfassung beteiligten Richter des Obersten Gerichtshofs als befangen ab.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der Ablehnungsantrag ist unzulässig.
[4] Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs ist rechtskräftig. Nach rechtskräftiger Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens kann eine auf Befangenheitsgründe gestützte Ablehnung mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht mehr wahrgenommen werden (RS0046032; RS0045978). Eine Ablehnung der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder des Obersten Gerichtshofs kommt daher nicht mehr in Betracht (RS0046032 [T8]). Sollte der Antrag vom 23. 10. 2025 darüber hinaus einen auf andere im Antrag erwähnte Entscheidungen des * Senats des Obersten Gerichtshofs bezogenen Ablehnungsantrag enthalten, fehlt es jedenfalls an der Darstellung von einer sachbezogenen Erwiderung zugänglichen Ablehnungsgründen.
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