European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00069.25Y.1021.001
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Eine Delegierung setzt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts voraus, dem die Sache abgenommen werden soll (Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 2). Das ist hier nicht der Fall, weil der Tatort unbekannt ist (vgl ON 2.2, ON 2.4, ON 2.5) und eine Zuständigkeitsanknüpfung nach dem Ort des eingetretenen Erfolgs vorliegend nicht in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0127317), weil § 107a StGB kein Erfolgsdelikt ist (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB15 § 107a Rz 2; Schwaighofer in WK² StGB § 107a Rz 2; Birklbauer PK-StGB § 107a Rz 2;aA Wach in SbgK-StGB § 107a Rz 6, 31).
Rechtliche Beurteilung
[2] Damit ist ohnedies der – nicht im Sprengel des vorliegenden Landesgerichts Steyr gelegene – Wohnsitz der Angeklagten zum Zeitpunkt des Einbringens des Strafantrags (RIS‑Justiz RS0130478) (in * P*; ON 2.3) zuständigkeitsbegründend (vgl § 36 Abs 3 3. Fall StPO).
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