European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00141.25A.1021.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Mit den Beschlüssen der Vorinstanzen wurde anstelle von Rechtsanwalt Dr. * die Rechtsanwältin Mag. * zur gerichtlichen Erwachsenenvertreterin bestellt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs von Mag. * zeigt keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Ob ein Wechsel in der Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu erfolgen hat, ist nämlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung (RS0117813 [T2]). Den Argumenten des Revisionsrekurses ist kurz zu entgegnen:
[3] 1. Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist insbesondere dann nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 59/2017) auf eine andere Person zu übertragen, wenn es das Wohl der vertretenen Person erfordert. Anhaltspunkte dafür, dass die von den Vorinstanzen angenommene Interessenkollission für die Enthebung des Dr. * nicht ausreichen würde, finden sich nicht.
[4] 2. Bei der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob Angelegenheiten zu besorgen sind, für die vorwiegend Rechtskenntnisse erforderlich sind (§ 274 Abs 5 ABGB), kommt dem Gericht ein Ermessensspielraum zu (RS0117452; RS0087131). Dass die Betroffene – aufgrund ihres Gesundheitszustands – ihrer Schulden gerade nicht mit Hilfe einer Schuldnerberatung Herr werden kann, hat bereits das Rekursgericht erläutert. Neue, sachbezogene Argumente führt der Revisionsrekurs nicht ins Treffen.
[5] 3. Eine zur Wahrung des Wohls der Betroffenen aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt der Revisionsrekurs insgesamt nicht auf, sodass er zurückzuweisen war. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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