European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00152.25V.1021.001
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Die Eingabe der klagenden Partei vom 20. September 2025 wird zurückgewiesen.
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Der von der Klägerin eingeleitete Urheberrechtsprozess wurde vom Handelsgericht Wien gemäß § 6a ZPO unterbrochen. Dagegen erhob die Klägerin Rekurs. Das Rekursgericht stellte den Akt zwecks Durchführung eines Verbesserungsverfahrens an das Erstgericht zurück.
[2] Die Klägerin lehnte die für die Entscheidung über ihren Rekurs zuständigen Richter ab. Letztere erklärten, sich nicht befangen zu fühlen.
[3] Das Oberlandesgericht Wien wies den Ablehnungsantrag – unter Abstandnahme von der Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit für den Beklagten (RS0126587) – als unbegründet zurück. Nach Darstellung der objektiven Rechtslage gelangte es zum Ergebnis, dass taugliche Befangenheitsgründe wie etwa persönliche Beziehungen oder andere die objektive Verfahrensführung hemmende subjektive Motive nicht substantiiert vorgebracht worden seien.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der dagegen von der Klägerin erhobene Rekurs, über den ausnahmsweise im einseitigen Verfahren zu entscheiden ist (RS0126587), ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.
[5] 1.1. Jeder Partei steht nach der ZPO nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu; Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0041666). Die von der Klägerin als Ergänzung zu ihrem Rekurs bezeichnete Eingabe vom 20. 9. 2025 ist daher zurückzuweisen (RS0100170 [T2]).
[6] 1.2. Der – nach einem Verbesserungsverfahren – anwaltlich eingebrachte Rekurs hält fest, dass der zuvor von der Klägerin selbst verfasste und eingebrachte Rekurs zwar auch (nochmals) vorgelegt, aber nicht zum Vorbringen erhoben und deswegen auch nicht unterfertigt werde. Damit ist schon nach dem Vorbringen der Klagevertreterin dieser „Bestandteil“ des Rekurses von der Anwaltsfertigung nicht umfasst und folglich unbeachtlich. Ein Eingehen auf die darin enthaltene Kritik am angefochtenen Beschluss erübrigt sich daher (vgl RS0043639; 6 Ob 95/13h).
[7] 2.1. In der Sache selbst hält der Senat die Rekursausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend. Eine kurze Begründung ist daher hinreichend (§ 500a iVm § 526 Abs 3 ZPO).
[8] 2.2. Der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor. Mit Blick auf die nicht hinreichend substantiiert vorgetragenen Ablehnungsgründe war der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts nicht dazu verhalten, den abgelehnten Richtern konkrete Gründe abzuverlangen, warum sie nicht befangen seien.
[9] 2.3. Mit der Behauptung, ohne konkrete Stellungnahme der abgelehnten Richter könne man den Ablehnungsantrag nicht zurückweisen, wird auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung aufgezeigt.
[10] 3. Zusammenfassend kann dem Rekurs kein Erfolg beschieden sein.
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