European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00109.25S.1015.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wirdzurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* eines Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (1), jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (2 a) und nach § 107 Abs 1 StGB (2 b) sowie mehrerer Vergehen der Nötigung nach §§ 105 Abs 1 StGB und 15 StGB (3) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung –
1) am 2. Jänner 2025 in L* * H* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich (§ 5 Abs 2 StGB) zuzufügen versucht, indem er mit einem Messer mit einer Klingenlänge von etwa 15 cm zumindest zwei wuchtige Stich- oder Schwungbewegungen in Richtung der Bauchgegend des Genannten führte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf Einholung eines kriminaltechnischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die ihm zu (1) angelastete Tat nicht begangen habe, sondern „es sich vielmehr aufgrund des aggressiven Verhaltens des Zeugen * H* um Abwehrbewegungen des Angeklagten“ gehandelt habe (ON 64 S 8), zu Recht abgewiesen (ON 64 S 9). Weshalb ein solcher Experte in der Lage sein sollte, das behauptete Beweisthema zu klären, war dem Antrag nämlich nicht zu entnehmen. Solcherart war das Begehren auf eine unzulässige Erkundungsbeweisführung gerichtet (siehe aber RIS‑Justiz RS0118444 sowie Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 330).
[5] Das den Antrag ergänzende Beschwerdevorbringen hat mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot auf sich zu beruhen (RIS‑Justiz RS0099618).
[6] Die Begründung des den Beweisantrag ablehnenden Beschlusses steht nicht unter Nichtigkeitssanktion (RIS‑Justiz RS0121628).
[7] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS-Justiz RS0115902).
[8] Das unter „§ 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO“ erstattete Vorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[10] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
