European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00097.25H.1007.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * R* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 18. November 2024 in I* versucht, * W* durch Faustschläge und drei Messerstiche in die linke Gesäßhälfte vorsätzlich schwer am Körper zu verletzen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Dass der Versuch, jemanden schwer am Körper zu verletzen, nur wissentlich oder absichtlich, nicht jedoch (wie hier festgestellt [US 2]) bedingt vorsätzlich begangen werden könne, behauptet die Subsumtionsrüge (Z 10) ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (§ 7 Abs 1 StGB; RIS‑Justiz RS0116565, zur mittlerweile ständigen Rechtsprechung vgl im Übrigen RIS‑Justiz RS0131591).
[5] Das weitere Vorbringen, das Erstgericht hätte sich „mit den Voraussetzungen des § 16 StGB auseinandersetzen müssen“, scheitert schon daran, dass es Verfahrensergebnisse, die Feststellungen zum Vorliegen dieses Strafaufhebungsgrundes indiziert hätten, nicht aufzeigt (vgl aber RIS‑Justiz RS0118580 [T10]).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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