OGH 14Ns62/25s

OGH14Ns62/25s7.10.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2025 durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in der Strafsache gegen * O* wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, AZ 33 Hv 53/25d des Landesgerichts Salzburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00062.25S.1007.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Wohnsitz der Angeklagten im Ausland stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS‑Justiz RS0129146). Zudem ist die Notwendigkeit einer zeugenschaftlichen Vernehmung des im Sprengel des zuständigen Gerichts wohnhaften Tatopfers in der Hauptverhandlung nicht auszuschließen.

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