OGH 7Ob64/25z

OGH7Ob64/25z25.9.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K* C*, vertreten durch Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ly* GmbH, *, vertreten durch Mag. Katharina Kurz, Rechtsanwältin in Wien, und 2. my* GmbH, *, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 9.850 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Jänner 2025, GZ 1 R 107/24t‑23, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 13. Mai 2024, GZ 4 C 227/23w‑18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00064.25Z.0925.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Über das Vermögen der Erstbeklagten wurde mit Beschluss vom 6. 8. 2025, AZ *, und über jenes der Zweitbeklagten mit Beschluss vom 7. 8. 2025, AZ *, jeweils des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz, das Insolvenzverfahren eröffnet.

[2] 2. Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der (hier nicht vorliegenden) in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen.

[3] Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn der Gegenstand des Rechtsstreits ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen ist, kann über ein vor Insolvenzeröffnung erhobenes Rechtsmittel während der gemäß § 7 Abs 1 IO ex lege eingetretenen Unterbrechung nicht entschieden werden (RS0036996 [T6]). Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen (vgl RS0036752).

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