OGH 3Ob114/25y

OGH3Ob114/25y24.9.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagten Parteien 1. D*, und 2. M*, beide vertreten durch Dr. Anita Einsle, Rechtsanwältin in Bregenz, wegen § 35 EO, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 21. Mai 2025, GZ 3 R 145/25h-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Feldkirch vom 14. April 2025, GZ 11 C 2/25x-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00114.25Y.0924.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Im Zwangsversteigerungsverfahren erstand der Zweitbeklagte (als einer der beiden Betreibenden) Liegenschaftsanteile des Klägers (Verpflichteten) und erlegte das Meistbot.

[1] Die vom Kläger im Wesentlichen auf eine Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Zweitbeklagten auf das Meistbot gestützte Oppositionsklage wiesen die Vorinstanzen ab. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig.

[2] In seiner außerordentlichen Revision dagegen beantragt der Kläger die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im stattgebenden Sinn.

Rechtliche Beurteilung

[3] Das Rechtsmittel ist unzulässig.

[4] 1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über rein theoretische Fragen abzusprechen (RS0002495). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer. Letztere liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt (RS0041868 [T3, T7]). Ist dies nicht der Fall, so ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweicht (RS0041868 [T15]).

[5] 2.1 Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt die Oppositionsklage als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens bzw der Hemmung des Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers mit der Einstellung der Anlassexekution dann nicht wegfällt, wenn der Anspruch des Beklagten, zu dessen Durchsetzung die Exekution bewilligt worden war, noch immer offen ist und mit einer neuerlichen Exekutionsführung zu rechnen ist (RS0041770 [T9]; RS0001808 [T1]). Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der betriebene Anspruch – wie hier – zur Gänze befriedigt worden und damit erloschen ist. Eine neuerliche Exekutionsführung ist damit ausgeschlossen.

[6] 2.2 Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen, widrigenfalls das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (RS0041770).

[7] 3. Im Anlassfall war das Zwangsversteigerungsverfahren schon im Zeitpunkt der Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels zufolge vollständiger Befriedigung der betriebenen Ansprüche beendet, weshalb es diesem (von Anfang an) an der materiellen Beschwer mangelt.

[8] Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

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