European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00114.25Y.0924.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Im Zwangsversteigerungsverfahren erstand der Zweitbeklagte (als einer der beiden Betreibenden) Liegenschaftsanteile des Klägers (Verpflichteten) und erlegte das Meistbot.
[1] Die vom Kläger im Wesentlichen auf eine Aufrechnung mit einer Forderung gegen den Zweitbeklagten auf das Meistbot gestützte Oppositionsklage wiesen die Vorinstanzen ab. Das Berufungsgericht erklärte die Revision für nicht zulässig.
[2] In seiner außerordentlichen Revision dagegen beantragt der Kläger die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im stattgebenden Sinn.
Rechtliche Beurteilung
[3] Das Rechtsmittel ist unzulässig.
[4] 1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über rein theoretische Fragen abzusprechen (RS0002495). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer. Letztere liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt (RS0041868 [T3, T7]). Ist dies nicht der Fall, so ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweicht (RS0041868 [T15]).
[5] 2.1 Nach ständiger Rechtsprechung verfolgt die Oppositionsklage als Ziel sowohl die Feststellung des Erlöschens bzw der Hemmung des Anspruchs als auch die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel, weshalb das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers mit der Einstellung der Anlassexekution dann nicht wegfällt, wenn der Anspruch des Beklagten, zu dessen Durchsetzung die Exekution bewilligt worden war, noch immer offen ist und mit einer neuerlichen Exekutionsführung zu rechnen ist (RS0041770 [T9]; RS0001808 [T1]). Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn der betriebene Anspruch – wie hier – zur Gänze befriedigt worden und damit erloschen ist. Eine neuerliche Exekutionsführung ist damit ausgeschlossen.
[6] 2.2 Die Beschwer muss zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen, widrigenfalls das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen ist (RS0041770).
[7] 3. Im Anlassfall war das Zwangsversteigerungsverfahren schon im Zeitpunkt der Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels zufolge vollständiger Befriedigung der betriebenen Ansprüche beendet, weshalb es diesem (von Anfang an) an der materiellen Beschwer mangelt.
[8] Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
