OGH 3Ob116/25t

OGH3Ob116/25t24.9.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei N*, vertreten durch die Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, gegen die verpflichtete Partei Mag. M*, vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 353 EO, über den Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Mai 2025, GZ 4 R 19/25k‑24, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 30. Dezember 2024, GZ 23 E 2679/24t‑15, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00116.25T.0924.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Exekutionsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Mit Beschluss vom 16. Juli 2024 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden die Exekution nach § 353 EO gegen die Verpflichtete und ermächtigte sie, auf Kosten der Verpflichteten verschiedene Arbeiten auf deren Liegenschaft durchführen zu lassen.

[2] Am 16. Dezember 2024 beantragte die Betreibende, der Verpflichteten gemäß § 353 Abs 2 EO die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme von 11.304 EUR aufzuerlegen.

[3] Das Erstgericht gab dem Antrag im Umfang von 10.104 EUR statt.

[4] Das Rekursgericht wies den Antrag zur Gänzeab, weil das Begehren, dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme aufzutragen, nach § 353 Abs 2 EO nur „zugleich“ mit dem Exekutionsantrag gestellt werden könne. Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil zur Frage, ob der Betreibende den Antrag nach § 353 Abs 2 EO gemeinsam mit dem Exekutionsantrag stellen müsse, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.

[5] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Betreibenden mit dem Antrag, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.

[6] Die Verpflichtete erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[8] 1. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei den Kosten der Ersatzvornahme um Kosten der Exekution nach § 353 EO (RS0001793 [insb T1]; RS0001079; RS0004762 [T1]). Ein Beschluss des Rekursgerichts über die dem Verpflichteten zur Vorauszahlung gemäß § 353 Abs 2 EO aufzuerlegenden Kosten betrifft demgemäß den Kostenpunkt, der als Kostenentscheidung nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO keiner weiteren Anfechtung unterliegt (RS0004762; 3 Ob 142/14z). Auf die Argumente im Revisionsrekurs ist mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels daher nicht einzugehen und die Zulassungsfrage nicht zu beantworten.

[9] 2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40,  50 ZPO iVm § 78 EO. Obwohl die Ausnahme des § 65 Abs 3 Z 1 EO vorliegt (vgl 3 Ob 123/19p Pkt 4.), steht der Verpflichteten für ihre Rechtsmittelbeantwortung kein Kostenersatz zu, weil sie darin den wahren Zurückweisungsgrund nicht geltend gemacht und die absolute Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht aufgezeigt hat (RS0124565; RS0035979 [T2, T23, T26]; RS0035962 [T6, T19]).

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