European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00111.25G.0723.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiete: Exekutionsrecht, Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Der Revisionsrekurswird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 6. November 2024 einen Schriftsatz der Verpflichteten als unzulässig zurück.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Verpflichteten nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Das dagegen erhobene, als „Beschwerde, in eventu außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel der Verpflichteten ist absolut unzulässig.
[4] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl dazu 3 Ob 141/19k; 3 Ob 100/22k; 3 Ob 48/23i) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs der Verpflichteten angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]).
[5] 2. Das Rechtsmittel ist daher als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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