European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00046.25M.0603.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 27. Jänner 2025, GZ 20 Hv 89/24z‑57, wurde * H* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (A/I) und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (A/II/) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte der (damals) Angeklagte nach Rücksprache mit seiner Verteidigerin Rechtsmittelverzicht (ON 56 S 13). Mit Eingaben vom 29. Jänner 2025 (ON 48) und vom 8. Februar 2025 (ON 52) begehrte * H* sinngemäß die Abänderung und „Annulierung“ des Urteils.
[3] Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 60) wies der Vorsitzende des Schöffengerichts die durch diese Schreiben (sinngemäß) angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Abs 1 Z 1 (iVm § 285b Abs 1) StPO zurück.
Rechtliche Beurteilung
[4] Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene (§ 285b Abs 2 StPO), selbst verfasste Beschwerde des Verurteilten * H* (ON 66) mit dem Vorbringen, es seien ein nicht vertretbares Urteil gefällt und seine Rechte sowie das Gesetz verletzt worden.
[5] Über einen Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 67) wurde noch nicht entschieden.
[6] Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers (und nach Beratung mit diesem) von einem prozessual diskretions‑ und dispositionsfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (RIS‑Justiz RS0116751 [insbes T5], RS0099945).
[7] Die Zurückweisung der inhaltlich als Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde gewerteten Eingaben (ON 48, 52) erfolgte demnach zu Recht (§ 285a Z 1 letzter Fall StPO), sodass der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
[8] Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen (Lendl, WK‑StPO § 390a Rz 11).
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