European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120NS00013.25W.0217.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 20. August 2024, GZ 34 Hv 30/24w‑339, ausgeschlossen.
An seine Stelle tritt Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 15 Os 143/24a über die im Spruch genannten Rechtsmittel zu entscheiden.
[2] Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist Mitglied des zuständigen Senats 15.
[3] Er ist im Verfahren bereits als Richter des Oberlandesgerichts Graz durch Mitwirkung an der Entscheidung über den Einspruch gegen die Anklageschrift (unter anderem) wegen jener Taten, die nunmehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (AZ 15 Os 143/24a) sind, tätig geworden. Aus diesem Grund ist er daher gemäß § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO analog vom Verfahren AZ 15 Os 143/24a ausgeschlossen (RIS‑Justiz RS0097408 [T1]; vgl auch 12 Ns 36/23z).
[4] Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (§ 45 Abs 2 StPO).
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