European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020NC00005.25W.0203.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist die Räumung eines von der Klägerin an den Beklagten verpachteten Grundstücks. In einem Zwischenverfahren ist die Frage der Parteifähigkeit des Beklagten zu klären.
[2] Über den in dieser Sache erhobenen Revisionsrekurs des Beklagten hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Er gibt bekannt, dass er (allenfalls auch sein Sohn) Mitglied des beklagten Vereins gewesen sei und mit dem Vereinsobmann sehr häufig über die im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag bestehenden Probleme gesprochen habe, sodass er auch über Hintergrundinformationen verfüge. Er erachte sich daher als befangen.
[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
Rechtliche Beurteilung
[5] * zeigt an, dass er sich subjektiv befangen fühlt. Damit äußert er Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053); anderes gilt nur dann, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d Rz 5 mwN).
[6] Beides trifft hier nicht zu, sodass die Befangenheit auszusprechen war.
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