European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00175.24G.0130.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrte von der Beklagten – gestützt auf die Annahme einer Zahlungsanweisung und Schadenersatz – aus dem aushaftenden Restkaufpreis für Aktien einen Teilbetrag von 1.000.000 EUR sA sowie die Aufhebung des Depotvertrags wegen Irrtums und die Rückzahlung der Depotgebühren iHv 380.043,72 EUR sA.
[2] Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[3] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhob die Beklagte eine außerordentliche Revision. Nach deren Vorlage an den Obersten Gerichtshof wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. 12. 2024 zu AZ 5 S 225/24h das Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet.
[4] Gemäß § 7 Abs 1 IO werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme einer – hier nicht vorliegenden – Streitigkeit iSd § 6 Abs 3 IO unterbrochen.
[5] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und ihre Wirkungen sind auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12, T32]). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Insolvenz, ist daher über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden, sondern sind die Akten zunächst dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036752; RS0037039). Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Revision ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RS0036996 [T13]).
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