European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00189.24F.0129.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.940,26 EUR (darin enthalten 656,71 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Eigenheim‑Versicherungsvertrag, dem unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB‑P 2016), die auch das Risiko des Erdrutsches abdecken, zu Grunde liegen. Sie lauten auszugsweise:
„Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung
[…]
Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn.
Versichert sind Schäden,
a) die durch unmittelbare Einwirkung von:
[…]
- Erdrutsch
entstehen;
[…]
Nicht versichert sind Schäden, so ferne nicht anders vereinbart:
[…]
d) durch Bodensenkung;
[…].“
[2] Im Jahr 2018 zeigten sich nach einem Starkregenereignis erste Anzeichen von Rissbildung am auf der Liegenschaft befindlichen Wohngebäude des Klägers. Massive Rissbildungen und Schäden zeigten sich nicht nur auf der versicherten Liegenschaft des Klägers, sondern im gesamten Ortsgebiet. Die gegenständlichen Schäden am Gebäude des Klägers sind auf oberflächennahe und/oder tiefgründige hangabwärts gerichtete Kriechbewegungen zurückzuführen. Darunter werden langsam verlaufende Bewegungen ohne ausgeprägte Gleitflächen mit Bewegungsraten von wenigen Millimetern bis Zentimetern pro Jahr verstanden.
[3] DerKläger begehrt – soweit für das Revisionsverfahren relevant – von der Beklagten Deckung, weil an seinem Wohngebäude Schäden durch als Erdrutsch im Sinn der Versicherungsbedingungen anzusehende Erdbewegungen verursacht worden seien.
[4] Die Beklagte wendete – soweit für das Revisionsverfahren relevant – ein, die Erdbewegungen, die zur Setzung des Gebäudes geführt hätten, seien kein Erdrutsch im Sinn der Versicherungsbedingungen.
[5] Das Erstgerichtgab dem Klagebegehren statt. Ausgehend von den Feststellungen kam es rechtlich zum Ergebnis, dass ein Erdrutsch im Sinn der Versicherungsbedingungen die Schäden am Wohnhaus des Klägers verursacht habe.
[6] Das Berufungsgerichtänderte diese Entscheidung in eine Klagsabweisung ab, weil eine derart langsame und geringfügige Bewegung des Untergrundes nicht unter den Begriff des Erdrutsches in den Versicherungsbedingungen zu subsumieren sei.
[7] Es ließ die ordentliche Revision zur Auslegung des Begriffs Erdrutsch in den hier maßgeblichen Bedingungen durch den Obersten Gerichtshof zu.
[8] Mit seiner ordentlichen Revision beantragt derKläger die Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung; hilfsweise stellter einen Aufhebungsantrag.
[9] Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[10] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
[11] 1. Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
[12] 2.1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]).
[13] 2.2. Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung, mit der festgelegt wird, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (vgl RS0080166 [T10]).
[14] 3. Die primäre Risikoumschreibung in den Versicherungsbedingungen der Beklagten definiert die versicherte Gefahr eines Erdrutsches mit einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn“. Unter die primäre Risikobeschreibung fallen damit Schäden, die durch die unmittelbare Einwirkung eines solchen Erdrutsches entstehen.
4. Rechtsprechung des Fachsenats zum Begriff des Erdrutsches:
[15] 4.1. Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit derselben Definition eines Erdrutsches in der Entscheidung zu 7 Ob 166/16m zu beschäftigen. Er wies die Revision zurück, weil sich die dortigen Parteien darüber einig waren, dass nur ein Schaden versichert sei, der unmittelbar aus einer Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen im Sinn eines dynamischen Prozesses resultiere. Auf Feststellungsebene lag den Schäden dort eine naturbedingte, weil durch das Zusammenwirken von Boden und Wasser verursachte Abwärtsbewegung in Form einer akut ablaufenden Rutschung zu Grunde. Ob für die Annahme eines Erdrutsches auch ein langsameres Abgleiten von Bodenschichten ausreichen würde, konnte der Oberste Gerichtshof offenlassen, weil ohnehin ein ruckartiger Vorgang festgestellt worden war.
[16] 4.2. In der Entscheidung zu 7 Ob 101/17d wurde – allerdings bei anderer Bedingungslage, versichert waren dort Erdrutschschäden, definiert als in Bewegung geratene Erdmassen – im Rahmen einer Zurückweisung die Auslegung des Berufungsgerichts gebilligt, wonach eine ruckartige Erdbewegung (im Zusammenhang mit großen Niederschlagsmengen) im Nahbereich des klägerischen Wohnhauses in Form eines Erdrutsches unter das versicherte Risiko falle.
[17] 4.3. In der Entscheidung 7 Ob 127/14y war zwar nicht der Begriff des Erdrutsches, aber der Begriff „natürlich angesammelte ruhende Schnee‑ oder Eismassen“ zu beurteilen, in deren Untergrund Kriechbewegungen von einigen Millimetern pro Tag stattfanden. Die dort angestellten Überlegungen zu solchen Kriechbewegungen im Untergrund können für die hier gegenständlichen Erdbewegungen nutzbar gemacht werden. Die dortige Beklagte wollte den Versicherungsschutz mit dem Argument verweigern, dass in Bewegung geratene Schneemassen nicht ruhend sein könnten. Der Fachsenat führte dazu aus, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer den Begriff „ruhende Schneemasse“ dem der „in Bewegung geratenen Schneemasse“ (wie beispielsweise Lawinen oder Gleitschneelawinen) gegenüberstellen werde. Kriech‑ und Gleitbewegungen wohne zwar auch ein dynamisches Element inne. Aber selbst Schneeschichten auf ebenen Flächen (beispielsweise einem Flachdach) seien Verdichtungs- und Setzungsprozessen unterworfen. Die normalen kontinuierlichen Kriech‑ und Gleitvorgänge innerhalb der geneigten Schneedecke seien – zumindest ohne technische Hilfsmittel – praktisch ebensowenig wahrnehmbar. Derartige mit freiem Auge nicht erkennbare Kriech- und Gleitvorgänge innerhalb der ansonsten ruhenden Schneedecke setze ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer nicht mit in Bewegung geratenen Schneemassen gleich.
[18] 5. In der österreichischen Literatur zum Versicherungsvertragsrecht finden sich folgende Stellungnahmen zum Begriff des Erdrutsches:
[19] 5.1. Reisinger (in Bührer/Pichler/Reisinger, Die Sachversicherung [2024] 74) versteht unter einem Erdrutsch das Abgleiten größerer Erd- und Gesteinsmassen, meist ausgelöst durch starke Niederschläge und das dadurch bedingte Eindringen von Wasser zwischen vorher gebundenen Bodenschichten. Das sei jedenfalls ein dynamischer Vorgang, wobei die Frage offen sei, wie groß die Dynamik sein müsse.
[20] 5.2. Jesenitschnig (Der Schaden in der Sachversicherung [2018] 197) qualifiziert – ausgehend von der auch in den hier zu beurteilenden Bedingungen verwendeten Definition – auch eine langsame, aber visuell bemerkbare Rutschung als Erdrutsch.
[21] 5.3. Aus diesen beiden Stellungnahmen lässt sich ableiten, dass ein Erdrutsch von einer gewissen Dynamik gekennzeichnet sein muss, die – wenn sie sehr langsam ist – dann doch zumindest visuell bemerkbar sein muss.
6. Zur deutschen Rechtslage:
[22] 6.1. Der BGH hatte sich in der Entscheidung vom 9. 11. 2022, IV ZR 62/22, mit einer Versicherungsbedingung im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung zu beschäftigen, die den Erdrutsch als „naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen“ definiert. Auch der dortige Kläger machte Setzungsschäden an seinem Haus geltend. Der BGH kam zum Ergebnis, dass auch Schäden am Versicherungsobjekt erfasst seien, die durch allmähliche, nicht augenscheinliche naturbedingte Bewegungen von Gesteins- oder Erdmassen verursacht worden seien. Zur Kernfrage, ob für das Vorliegen eines Erdrutsches nach diesen Bedingungen das Ereignis in einer solchen Geschwindigkeit ablaufen müsse, dass die Bewegung des Erdreichs sinnlich wahrnehmbar sei, stellte der BGH im Hinblick auf die von ihm zu beurteilende Klausel auf die dort getroffene Unterscheidung zwischen einem „Abgleiten“ oder „Abstürzen“ von Gesteins- oder Erdmassen ab. Während dem Begriff „Abstürzen“ ein plötzliches Ereignis immanent sei, werde dies bei der Alternative des „Abgleitens" gerade nicht gefordert.
[23] 6.2. Die Frage, ob ein Erdrutsch begrifflich dessen sinnliche Wahrnehmbarkeit voraussetzt, wird in der deutschen Literatur unterschiedlich beantwortet:
[24] 6.2.1. Nach der Auffassung von Behrens umfasse der Begriff des Erdrutsches auch ein Bodenkriechen und zwar unabhängig davon, ob der Erdrutsch als „Abgleiten“ oder „Abrutschen“ von Erdmassen definiert sei. Beim versicherungsrechtlichen Begriff des Erdrutsches komme es zudem nicht drauf an, ob der Erdrutsch plötzlich gewesen sei oder nicht; es handle sich jedenfalls um hangabwärts gerichtete Massenbewegungen (Behrens, Naturgefahrenversicherung2 [2021] Rn 367 ff).
[25] 6.2.2. Für Armbrüster (in Prölss/Martin, VVG32 [2024] § 4 VGB 2016 Rn 14) liegt ein Erdrutsch vor, wenn in dem Hanggelände, in dem das versicherte Haus steht, der Untergrund nur allmählich abgleitet und dadurch Rissbildungen verursacht werden. Ein solcher Erdrutsch unterscheide sich allerdings von einer Erdsenkung dadurch, dass sich ein Teil der Erdoberfläche insgesamt aus einem natürlichen Zusammenhang löse und in Bewegung übergehe, während die Erdsenkung auch einen Bewegungsvorgang im unterirdischen Bereich bezeichne. Bodenmechanische Veränderungen seien keine Erdrutsche (ähnlich Hoenicke in Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess5 [2023] § 4 Rn 127 und Koch in Bruck/Möller/Beckmann/Koch, Großkommentar VVG10 [2024] Z 7 AHB 2016 Rn 388, jeweils mwN; letzterer allerdings zu Erdrutschungen, die in den dAHB einen Risikoausschluss bilden und damit grundsätzlich enger als die primäre Risikoumschreibung auszulegen sind [vgl Pkt 7.14 {2} dAHB]).
[26] 6.2.3. Nach von Rintelen (in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung4 [2022] § 8 Rn 119 f) kommt es für die Frage, ob auch Kriechvorgänge – sinnlich nicht wahrnehmbare Erdbewegungen – unter den Begriff des Erdrutsches subsumiert werden können, darauf an, wie der Erdrutsch in den Versicherungsbedingungen umschrieben ist. Sofern ein Erdrutsch als „naturbedingtes Abgleiten“ definiert werde, so sei auch ein Kriechvorgang vom Versicherungsschutz umfasst. Wenn der Erdrutsch jedoch als ein „Abrutschen von Erd- und Gesteinsmassen“ definiert werde, so müsse der Vorgang zwar nicht plötzlich sein, aber die Bewegung der Erdmasse müsse dennoch in einer derartigen Geschwindigkeit von Statten gehen, dass sie nicht bloß von Messapparaturen festgestellt werden könne.
[27] 6.2.4. Nach Lemberg/Luksch (Lemberg/Luksch, Wohngebäudeversicherung3 [2024] 56) kann nicht von einem Erdrutsch gesprochen werden, wenn sich die Erdmassen lediglich um mehrere Zentimeter pro Jahr bewegen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Erdrutsch als „Abrutschen oder Abstürzen von Erd- und Gesteinsmassen“ definiert sei. Nach Hoenicke (Hoenicke in Wälder/Hoenicke/Krahe, Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung [2022] Kapitel F Rn 48 f) ist es hingegen irrelevant, ob in der Definition des Erdrutsches von „Abgleiten“ oder „Abrutschen“ gesprochen werde, da beide Begriffe allmähliche, länger andauernde und nicht wahrnehmbare – sich nur im unterirdischen Bereich vollziehende – Vorgänge nicht umfassen. Beim Begriff „Abrutschen“ sei es jedoch deutlicher, dass derartige Vorgänge nicht umfasst seien.
[28] 7.1. Den Argumenten des Klägers in seiner Revision ist insoweit zuzustimmen, als für die Definition des Begriffs Erdrutsch in erster Linie die Formulierung in der Bedingung und deren Verständnis aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers relevant ist. Für einen allgemein verständlichen Begriff kann überdies aber auch dessen gängige Definition herangezogen werden.
[29] 7.2. Die vom Kläger für die Herangehensweise an die Auslegung eines in Versicherungsbedingungen enthaltenen Begriffs ins Treffen geführte Entscheidung zu 7 Ob 215/23b ist hier insoweit nicht einschlägig, als es dort um den Begriff des „Einbruchsdiebstahls“ ging, der in der juristischen Fachsprache eindeutig definiert ist. Die dort einschlägigen Bedingungen hatten diesen Begriff aber anders definiert, weshalb der Definition in den Bedingungen der Vorzug zu geben war. Das bedeutet aber – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht, dass im allgemeinen Sprachgebrauch verankerte Begriffe nicht vom Wortlaut der Bedingungen ausgehend durch ein allgemeines Sprachverständnis mit Leben zu erfüllen wären.
8. Stellungnahme des Fachsenats:
[30] 8.1. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird unter einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen“ bereits aufgrund der plastischen Umschreibung von einem sinnlich wahrnehmbaren Vorgang ausgehen. Demgegenüber sind ganz langsame Bewegungen des Erdreichs, die einerseits schon aufgrund ihres geringen Tempos mit freiem Auge überhaupt nicht als Abwärtsbewegung wahrnehmbar wären und andererseits unter der Erde stattfinden, nicht unter diesen Begriff zu subsumieren. Solche Bewegungen sind vielmehr mit den Kriechbewegungen unter den ruhenden Schneemassen zu vergleichen. Genausowenig wie der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer nicht wahrnehmbare Kriech- und Gleitbewegungen von wenigen Millimetern unter einer Schneedecke als Lawine ansehen würde, sieht er ähnliche Phänomene im Erdreich als Erdrutsch im Sinn einer „naturbedingten Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn“ an. Die Ansicht des BGH und die diese unterstützenden Lehrmeinungen im deutschen Schrifttum vermögen daher – jedenfalls für die hier zu beurteilende Klausel – nicht zu überzeugen.
[31] 8.2. Der Senat sieht für die hier gegebene Definition die auch in der österreichischen Literatur geforderte visuell bemerkbare und nicht bloß durch Messgeräte feststellbare Rutschung als notwendiges Element für das Vorliegen eines Erdrutsches an. Dafür spricht auch die bereits vom Berufungsgericht herangezogene Definition des Begriffs Erdrutsch als [plötzliche] Abwärtsbewegung großer Erdmassen an einem Hang. Auch wenn man – wie das der Kläger vertritt – das Element des Plötzlichen außer Acht lässt, so bleibt doch die Abwärtsbewegung an einem Hang, womit schon begrifflich keine unbemerkt unter der Erde stattfindende beschrieben wird. Das lässt sich auch mit den vom Kläger ins Treffen geführten Definitionen in Einklang bringen: „Naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen“, „Bei einem Erdrutsch handelt es sich per Definition um natürliches Abgleiten von Erd- oder Gesteinsmassen.“, „der Vorgang, dass Erdmassen einen Abhang herabrutschen“ indizieren in allen Fällen zumindest ein visuell wahrnehmbares Ereignis, wenn es auch kein Plötzliches sein muss.
[32] 9. Da es auf die Frage, ob unterirdische Erdbewegungen auf einer Gleitbahn erfolgen in diesem Zusammenhang nicht ankommt, liegt diesbezüglich auch kein sekundärer Feststellungsmangel vor.
[33] 10. Zusammengefasst ist bei den hier festgestellten unter der Erdoberfläche stattgefundenen Kriechbewegungen bereits die primäre Risikoumschreibung eines Erdrutsches als versicherte Gefahr nicht erfüllt. Auf den Risikoausschluss einer Bodensenkung kommt es damit nicht an.
[34] 11. Der Revision des Klägers war daher keine Folge zu geben.
[35] 12. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
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