OGH 3Ob228/24m

OGH3Ob228/24m22.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Provisorialsache der gefährdeten Parteien 1. Dipl.-Ing. M*, 2. C*, 3. J*, alle vertreten durch Dr. Gerald Zauner und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die Gegnerin der gefährdeten Parteien A* GmbH, *, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 29. Oktober 2024, GZ 35 R 59/24k-7, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 18. September 2024, GZ 15 C 1210/24t‑4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0030OB00228.24M.0122.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Exekutionsrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdeten Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels endgültig selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Die gefährdeten Parteien (im Folgenden: Antragsteller) sind Miteigentümer einer Liegenschaft. Die Gegnerin der gefährdeten Parteien (im Folgenden: Antragsgegnerin) hat als Bauträgerin und Wohnungseigentumsorganisatorin in Bezug auf ein angrenzendes Grundstück eine Entscheidung des oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichts erwirkt, wonach die Antragsteller näher umschriebene Arbeiten auf ihrer Liegenschaft zu dulden haben, wobei die Antragsgegnerin im Anschluss den ursprünglichen Zustand, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat.

[2] Die Antragsteller begehrten die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit der Behauptung, eine vollständige Wiederherstellung sei von vornherein unmöglich, weil der überwiegende Teil der bereits vor Jahren bzw Jahrzehnten auf dem betreffenden Liegenschaftsteil gepflanzten Bäume, Sträucher und sonstigen Pflanzen die Prozedur des Ausgrabens, Zwischenlagerns und Wiederanpflanzens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht überleben werde. Für die Geltendmachung verbleibender Vermögensschäden nach der Wiederherstellung des früheren Zustands sehe § 15 Abs 6 Oö BauO ein gesondertes Verfahren vor, ein solcher Antrag könne allerdings derzeit mangels Fälligkeit der Entschädigung noch nicht (erfolgversprechend) gestellt werden. Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage der Antragsgegnerin sei es allerdings sehr fraglich, ob diese angemessene Entschädigung in Höhe von zumindest 19.715,52 EUR einbringlich sein werde.

[3] Das Erstgericht wies den Provisorialantrag – nach Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit an die Antragsgegnerin – wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück, weil der zu sichernde Anspruch im Verwaltungsverfahren durchzusetzen sei.

[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den Revisionsrekurs zur Frage zu, ob aufgrund der seit der Novelle des Oö Straßengesetzes weggefallenen sukzessiven Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für die Bemessung der Enteignungsentschädigung jede Möglichkeit der Erwirkung einer einstweiligen Verfügung weggefallen sei.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Revisionsrekurs der Antragsteller ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber nicht berechtigt.

[6] 1. Mittels einstweiliger Verfügung können jedenfalls solche Rechte gesichert werden, die auf dem (streitigen oder außerstreitigen) Rechtsweg durchsetzbar sind. Dafür ist es nicht erforderlich, dass ein ordentliches (staatliches) Gericht konkret zuständig ist; vielmehr können einstweilige Verfügungen auch dann erlassen werden, wenn über den zu sichernden Anspruch ein Schiedsgericht zu entscheiden hat oder wenn die Forderung durch einen vollstreckbaren Notariatsakt verstärkt wurde (Sailer in Deixler‑Hübner § 378 EO Rz 3 mwN). Die §§ 378 ff EO gelten auch in Fällen sukzessiver gerichtlicher Zuständigkeit, wenn also dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren ein verwaltungsbehördliches vorgeschaltet ist (zB nach § 39 MRG), und zwar schon vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens (vgl Sailer aaO § 378 EO Rz 4; G. Kodek in Deixler‑Hübner § 387 EO Rz 20 je mwN). Gehört der zu sichernde Anspruch hingegen (dauerhaft) nicht vor die (ordentlichen) Gerichte, steht auch dem Sicherungsantrag die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, sodass der Antrag zurückzuweisen ist (3 Ob 251/04i mwN = RS0004913 [T6]).

[7] 2. Die Antragsteller gehen zutreffend davon aus, dass der zu sichernde (künftige) Entschädigungsanspruch für allenfalls nach Inanspruchnahme des Grundstücks und Wiederherstellung des früheren Zustands verbleibende Vermögensschäden gemäß § 15 Abs 6 Oö BauO bei der Baubehörde, also im Verwaltungsweg, geltend zu machen ist.

[8] 3. § 15 Abs 6 Oö BauO verweist in diesem Zusammenhang auf die sinngemäße Anwendung des § 14 Oö BauO. Gemäß § 14 Abs 1 Oö BauO sind (ua) auf die behördliche Festsetzung der Entschädigung die §§ 36 bis 38 des Oö Straßengesetzes 1991 sinngemäß anzuwenden. Bis zur Novelle LGBl Nr 13/2024 normierte § 36 Abs 5 Oö Straßengesetz 1991 eine sukzessive Kompetenz der Zivilgerichte in Bezug auf die Höhe der Entschädigung. § 36 Abs 4 Oö Straßengesetz idgF sieht demgegenüber einen Rechtszug an das Landesverwaltungsgericht vor.

[9] 4. Die Antragsteller stehen auf dem Standpunkt, der zu sichernde Anspruch sei zwar nicht im Rechtsweg zu verfolgen, wohl aber nachfolgend (gemäß § 3 Abs 1 VVG) im gerichtlichen Exekutionsverfahren vollstreckbar. Daraus lässt sich die Zulässigkeit des Rechtswegs allerdings ebenfalls nicht ableiten.

[10] 4.1. Richtig ist, dass die §§ 378 ff EO die Sicherung (nicht nur, aber auch) nicht auf den Rechtsweg gehörender (etwa im Verwaltungsverfahren zuerkannter) Rechte ermöglichen, wenn und sobald für sie ein die gerichtliche Exekution ermöglichender Exekutionstitel besteht (König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Kap 2 Rz 2/25; Sailer in Deixler‑Hübner § 378 EO Rz 6; G. Kodek in Deixler‑Hübner § 387 EO Rz 20 je mwN).

[11] 4.2. Dieser Standpunkt ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht „nicht näher begründet“, sondern zwingend: Gemäß § 378 Abs 1 EO können einstweilige Verfügungen sowohl vor Einleitung eines Rechtsstreits und während desselben, als auch während des Exekutionsverfahrens getroffen werden. Ist aber der Rechtsweg für die Verfolgung des zu sichernden Anspruchs nicht zulässig, kommt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur während des (gerichtlichen) Exekutionsverfahrens – und folglich erst nach Erwirkung eines (verwaltungsbehördlichen) Exekutionstitels – in Betracht.

[12] 5. Soweit die Antragsteller damit argumentieren, dass in Bezug auf die Verpflichtung zur in natura möglichen Wiederherstellung der Rechtsweg jedenfalls zulässig sei, handelt es sich um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung, sodass darauf nicht einzugehen ist.

[13] 6. Die Vorinstanzen haben die Zulässigkeit des Rechtswegs für die begehrte einstweilige Verfügung daher zutreffend verneint, sodass der Revisionsrekurs erfolglos bleiben muss.

[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO.

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