European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:009FSC00001.24G.0116.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Begründung:
[1] Der Kläger hat beim Landesgericht Innsbruck einen ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag wegen einer behaupteten Säumnis des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 508 ZPO eingebracht. Das Landesgericht Innsbruck hat den Antrag dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag nicht zuständig:
[3] 1. Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, kann eine Partei bei diesem Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen (§ 91 Abs 1 GOG).
[4] 2. Der Fristsetzungsantrag ist kein Instrument zur Überprüfung einer gesetzten, sondern zur Herbeiführung einer ausständigen Verfahrenshandlung. Für die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag ist daher nicht der im Instanzenzug, sondern der in der Behördenorganisation übergeordnete Gerichtshof zuständig (stRsp, zuletzt 1 Fsc 1/24y). Das ist im Fall der behaupteten Säumnis eines Landesgerichts das ihm übergeordnete Oberlandesgericht. Der Oberste Gerichtshof hat die behauptete Säumnis eines Landesgerichts nicht zu überprüfen – unabhängig davon, ob es in erster oder zweiter Instanz tätig werden soll (RS0124715).
[5] 3. Die Akten sind daher dem Vorlagegericht zurückzustellen. Dieses wird sie dem zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck vorzulegen haben.
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