OGH 9Fsc1/24g

OGH9Fsc1/24g16.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Stiefsohn in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Mag. Ferdinand Kalchschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Florian Legit, MBL, Rechtsanwalt in Innsbruck, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei G* GmbH, *, vertreten durch Dr. Andreas Fink und Dr. Christopher Fink, Rechtsanwälte in Imst, wegen 11.037,60 EUR sA, infolge des Fristsetzungsantrags der klagenden Partei vom 18. November 2024 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:009FSC00001.24G.0116.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Der Kläger hat beim Landesgericht Innsbruck einen ausdrücklich an den Obersten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag wegen einer behaupteten Säumnis des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 508 ZPO eingebracht. Das Landesgericht Innsbruck hat den Antrag dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag nicht zuständig:

[3] 1. Ist ein Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig, kann eine Partei bei diesem Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen (§ 91 Abs 1 GOG).

[4] 2. Der Fristsetzungsantrag ist kein Instrument zur Überprüfung einer gesetzten, sondern zur Herbeiführung einer ausständigen Verfahrenshandlung. Für die Entscheidung über den Fristsetzungsantrag ist daher nicht der im Instanzenzug, sondern der in der Behördenorganisation übergeordnete Gerichtshof zuständig (stRsp, zuletzt 1 Fsc 1/24y). Das ist im Fall der behaupteten Säumnis eines Landesgerichts das ihm übergeordnete Oberlandesgericht. Der Oberste Gerichtshof hat die behauptete Säumnis eines Landesgerichts nicht zu überprüfen – unabhängig davon, ob es in erster oder zweiter Instanz tätig werden soll (RS0124715).

[5] 3. Die Akten sind daher dem Vorlagegericht zurückzustellen. Dieses wird sie dem zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag zuständigen Oberlandesgericht Innsbruck vorzulegen haben.

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