European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:008FSC00001.24Z.0114.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird dem Handelsgericht Wien zu AZ 6 S 77/17s übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Antragsteller hat seinen Fristsetzungsantrag wegen behaupteter Säumnis des Handelsgerichts Wien direkt beim Obersten Gerichtshof eingebracht.
[2] Wird ein Fristsetzungsantrag nicht gemäß § 91 Abs 1 GOG beim säumigen Gericht, sondern direkt beim übergeordneten Gerichtshof gestellt, ist der Antrag dem angeblich säumigen Gericht zu übermitteln, das dann auch die Zustellung der Entscheidung des irrtümlich angerufenen Gerichtshofs an den Fristsetzungswerber durchzuführen hat (RS0113503). Eine solche Übermittlung des Fristsetzungsantrags an das angeblich säumige Gericht, bei dem dieser Antrag richtigerweise einzubringen gewesen wäre (RS0113502), hat auch dann zu erfolgen, wenn der Antrag – wie hier – weder bei diesem Gericht noch bei dem zur Entscheidung über diesen Antrag zuständigen übergeordneten Gerichtshof (RS0124715) gestellt wurde (1 Fsc 1/24y).
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