OGH 14Ns72/24k

OGH14Ns72/24k8.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafsache gegen Dr. h.c. * S* wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1, Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 Hv 11/24i des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00072.24K.0108.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Vermeidung reisebedingter Unkosten stellt keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0127777). Eine nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt auch nicht in Betracht, wenn bloß behauptet wird, die gesundheitliche Situation der Angeklagten erlaube nicht die Wahrnehmung eines Gerichtstermins in Klagenfurt.

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