European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130NS00068.24I.0107.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. November 2024, AZ 13 Fss 1/24m, wurde der Antrag des * S* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen das Versäumen der Frist zur Abgabe einer Erklärung nach § 91 Abs 2 GOG nicht bewilligt. Unter einem wurde der Fristsetzungsantrag des Genannten, der folglich gemäß § 91 Abs 2 GOG als zurückgezogen galt, zurückgewiesen.
[2] Ebenso war mit dessen gegen den dargestellten Beschluss gerichtetem „Wiederaufnahmeantrag“ zu verfahren, weil Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs keinem Instanzenzug unterliegen (Art 92 Abs 1 B-VG, RIS-Justiz RS0117577).
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