OGH 1Ob190/24h

OGH1Ob190/24h19.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Johann Meier ua, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen Rechnungslegung (Streitwert 6.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 18. Juli 2024, GZ 3 R 143/24p‑32, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00190.24H.1219.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Klägerin leitet ihren Anspruch in dritter Instanz nur aus Art XLII EGZPO ab. Diese Bestimmung enthält zwei Grundlagen für ein Auskunftsbegehren: der erste Fall stellt darauf ab, ob nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine Auskunftspflicht besteht; der zweite Fall setzt die „vermutete Kenntnis von einer Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens“ voraus.

[2] 2. Die Revision lässt schon nicht erkennen, auf welchen der beiden Fälle sie sich stützt.

[3] 3. Soweit die Klägerin den zweiten Fall des Art XLII EGZPO ansprechen will, ist ihr zu entgegnen, dass ein rein passives Verhalten (also eine bloße Auskunftsverweigerung) noch kein Verschweigen oder Verheimlichen begründet (3 Ob 141/22i mwN).

[4] 4. Soweit sie auf den ersten Fall dieser Bestimmung abstellt, setzt dieser eine bestehende Auskunftspflicht nach bürgerlichem Recht – sei es unmittelbar aufgrund des Gesetzes oder einer Vereinbarung (2 Ob 136/22x = RS0019051 [T4]) – voraus (RS0034986). Eine solche Anspruchsgrundlage wird im Rechtsmittel aber nicht konkret dargestellt.

[5] 5. Da die Revision insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage darlegt, ist diese zurückzuweisen.

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