OGH 13Ns51/24i

OGH13Ns51/24i18.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * M* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung in dem zu AZ 217 U 195/24z des Bezirksgerichts Graz‑Ost und zu AZ 38 U 162/24s des Bezirksgerichts Leopoldstadt zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130NS00051.24I.1218.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Das Verfahren ist vom Bezirksgericht Leopoldstadt zu führen.

 

Gründe:

[1] Mit beim Bezirksgericht Graz‑Ost eingebrachtem Strafantrag vom 22. August 2024 legte die Staatsanwaltschaft Graz * M* am 31. Mai 2024 in Graz begangenes und als Vergehen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB sowie vom 12. März 2024 bis zum 13. Mai 2024 in 1020 Wien begangenes und als Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 5).

[2] Mit Verfügung vom 26. August 2024 überwies das Bezirksgericht Graz‑Ost mit dem Bemerken, dass die zeitlich frühere präsumtive Tathandlung im Bezirk Wien-Leopoldstadt verübt worden sei, die Strafsache dem Bezirksgericht Leopoldstadt (ON 1.5), welches seine Zuständigkeit bezweifelte und am 3. September 2024 die Vorlage der Akten im Sinn des § 38 letzter Satz StPO an den Obersten Gerichtshof veranlasste (ON 1.8).

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

[3] Primärer Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren ist nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO jener Ort, an dem die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte.

[4] Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist im Fall gleichzeitiger Anklage mehrerer beteiligter Personen (§ 12 StGB) oder einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere, unter Gerichten gleicher Ordnung jenes mit Sonderzuständigkeit für alle Verfahren zuständig (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). Im Übrigen kommt das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zu, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt (§ 37 Abs 2 zweiter Satz StPO). Wenn jedoch für das Ermittlungsverfahren eine Staatsanwaltschaft bei einem Gericht zuständig war, in dessen Sprengel auch nur eine der angeklagten strafbaren Handlungen begangen worden sein soll, so ist dieses Gericht zuständig (§ 37 Abs 2 dritter Satz StPO).

[5] Vorliegend fallen alle angeklagten Taten in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts (§ 30 Abs 1 StPO).

[6] Eine Zuständigkeitsbegründung über die das Ermittlungsverfahren leitende Staatsanwaltschaft kommt im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht, weil § 37 Abs 2 dritter Satz StPO auf die ermittlungsführende Staatsanwaltschaft am Sitz des Landesgerichts abstellt (RIS‑Justiz RS0129078; Oshidari, WK‑StPO § 37 Rz 6).

[7] Die früheste der angeklagten Taten soll nach der Aktenlage im Sprengel des Bezirksgerichts Lepoldstadt begangen worden sein, demzufolge kommt die Zuständigkeit zur Durchführung des Strafverfahrens – wie auch die Generalprokuratur zutreffend ausführt – gemäß § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO dem Bezirksgericht Leopoldstadt zu.

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