European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00076.24F.1209.001
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Anregung und dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Angesichts der Veränderung des Gerichtsstands und des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B‑VG) kommt eine Delegierung nur ausnahmsweise bei Vorliegen wichtiger Gründe in Betracht (RIS‑Justiz RS0053539).
[2] Die von einer Allgemeinmedizinerin ausgestellte, mit 11. Oktober 2024 datierte und Diagnosen ohne Datum, aus der Kindheit und aus dem Jahr 2017 anführende Bestätigung, dass die Angeklagte S* „glaubhaft versichert nicht reisefähig zu sein“ (ON 20.2), bescheinigt keinen solchen wichtigen Grund, zumal die Genannte nach dem Akteninhalt auch in der Lage war, am 31. Mai 2024 von ihrem Wohnort (vgl RIS‑Justiz RS0127777, RS0129146 [T1]) W* an den im Verdacht stehenden, im Sprengel des anregenden Gerichts liegenden Tatort zu reisen (ON 2.8, 4).
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