OGH 24Ds6/24b

OGH24Ds6/24b2.12.2024

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 2. Dezember 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann sowie die Rechtsanwälte Mag. Vas und Dr. Konzett als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 9. September 2024, GZ D 2024/28‑10, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0240DS00006.24B.1202.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ua aus, dass Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts * vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.

[3] Der Beschluss nach § 28 Abs 2 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen die ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (RIS‑Justiz RS0056988 [T1], RS0123526; Lehner in Engelhart et al, RAO11 § 28 DSt Rz 4).

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