European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0240DS00006.24B.1202.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss sprach der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich ua aus, dass Grund zur Disziplinarbehandlung des Rechtsanwalts * vorliegt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten.
[3] Der Beschluss nach § 28 Abs 2 DSt, wonach Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss), ist eine auf den Fortgang des Verfahrens gerichtete (prozessleitende) Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO), gegen die ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (RIS‑Justiz RS0056988 [T1], RS0123526; Lehner in Engelhart et al, RAO11 § 28 DSt Rz 4).
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