OGH 2Ob181/24t

OGH2Ob181/24t19.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2023 verstorbenen D*, zuletzt *, wegen verlassenschaftsgerichtlicher Genehmigung eines Kaufvertrags, infolge des Revisionsrekurses des erbantrittserklärten Erben Dr*, vertreten durch Mag. Berthold Hauser, öffentlicher Notar in Obernberg am Inn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 4. September 2024, GZ 6 R 68/24b‑23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 3. Juni 2024, GZ 5 A 272/23p‑19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00181.24T.1119.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß § 89c Abs 5 Z 2 GOG idF BGBl I 2012/26 sind auch Notare nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet (vgl RS0128921). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (RS0128266).

[2] Der Revisionsrekurs des durch einen Notar vertretenen Testamentserben gegen den diesen am 24. 9. 2024 zugestellten Beschluss des Rekursgerichts wurde beim Erstgericht am 4. 10. 2024 persönlich überreicht, weshalb die Verbesserung durch Einbringung des Rechtsmittelschriftsatzes im ERV aufzutragen ist (2 Ob 88/15b). Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen (RS0128266 (T23]).

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