European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00181.24T.1119.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 89c Abs 5 Z 2 GOG idF BGBl I 2012/26 sind auch Notare nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet (vgl RS0128921). Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist wie ein Formmangel zu behandeln, der zu verbessern ist (RS0128266).
[2] Der Revisionsrekurs des durch einen Notar vertretenen Testamentserben gegen den diesen am 24. 9. 2024 zugestellten Beschluss des Rekursgerichts wurde beim Erstgericht am 4. 10. 2024 persönlich überreicht, weshalb die Verbesserung durch Einbringung des Rechtsmittelschriftsatzes im ERV aufzutragen ist (2 Ob 88/15b). Zur Durchführung dieses Verbesserungsverfahrens ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen (RS0128266 (T23]).
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