European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0130OS00092.24I.1113.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. September 2024, AZ 13 Os 60/24h, 61/24f, 62/24b, 63/24z, wurde ein mit Bezug auf mehrere im Verfahren AZ 56 Hv 115/23z des Landesgerichts für Strafsachen Wien ergangene Entscheidungen erhobener Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens und ein (jenem Antrag beigeschlossener, in einem nicht näher bezeichneten Zusammenhang damit gestellter) „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Vermögensbekenntnis“ (Formular ZPForm 1) zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Fristgerecht ist ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens im nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs erweiterten Anwendungsbereich des § 363a StPO, wenn er – oder ein Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ausführung eines solchen Antrags (RIS‑Justiz RS0122736 [T2], vgl § 63 Abs 1 StPO) – innerhalb von vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung (Art 35 Abs 1 MRK idF des Art 4 des 15. ZPMRK, RIS‑Justiz RS0122736 [T13]) gestellt wird.
[3] Die endgültige innerstaatliche Entscheidung ist vorliegend das (in jenem Strafverfahren ergangene, letztinstanzliche) Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. April 2024, AZ 31 Bs 23/24w, mit dem einer gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. November 2023 (ON 32.2) erhobenen Berufung des Antragstellers wegen der Aussprüche über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche nicht Folge gegeben worden ist.
[4] Die erwähnten Anträge sind am 4. Juli 2024 beim Obersten Gerichtshof eingelangt und somit vom Verurteilten jedenfalls innerhalb der angesprochenen Frist eingebracht worden.
[5] Zurückgewiesen wurden sie auch nicht wegen Fristversäumnis, sondern weil der (vom Verurteilten selbst bereits) ausgeführte Erneuerungsantrag ein anderes Zulässigkeitskriterium (nämlich jenes nach § 363b Abs 2 Z 1 StPO) nicht erfüllte, dies aber keiner Verbesserung zugänglich ist (RIS‑Justiz RS0122736 [T8] und RS0122737 [T30], implizit abweichend jedoch 15 Os 40/22d) und der Rechtsbehelf – nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS‑Justiz RS0123231) – nur einmal in derselben Sache zusteht, sodass sich der „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ jedenfalls auf eine (infolge Präklusion, die nicht auf der Versäumung einer Frist, sondern auf der Ausführung eines mangelhaften Erneuerungsantrags binnen offener Frist beruht) von vornherein aussichtslose Prozesshandlung bezog.
[6] Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 364 StPO) ist ein Instrument zur Beseitigung der Folgen des Versäumens einer Prozesshandlung, nicht zur Beseitigung oder Korrektur einer Prozesshandlung. Wurde – wie hier – keine Frist versäumt, ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig (Lewisch, WK‑StPO § 364 Rz 6 ff [insbesondere Rz 9] mwN; vgl 12 Os 112/85, RIS‑Justiz RS0101302).
[7] Aus diesem Grund war der Antrag – welcher ohnedies keine Wiedereinsetzungsgründe behauptet, sondern sich inhaltlich nur gegen den eingangs bezeichneten Beschluss des Obersten Gerichtshofs wendet – zurückzuweisen.
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