European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:007FSC00001.24T.1105.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Fristsetzungsantrag wird dem Oberlandesgericht Wien im Sinn des § 91 Abs 2 GOG übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichts bei diesem (dem säumigen) Gericht einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung binnen vier Wochen durchzuführen.
[2] Mit ihrem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 22. 10. 2024 wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Oberlandesgericht Wien (zu 5 R 111/24s) über ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil noch nicht entschieden habe. Durch diese Vorgangsweise wurde dem angeblich säumigen Gericht die Möglichkeit genommen, dem Antrag zu entsprechen (RS0113502). § 91 GOG räumt dem Obersten Gerichtshof keine Möglichkeit ein, vor Vorlage des Fristsetzungsantrags durch das angeblich säumige Gericht tätig zu werden (5 Fsc 1/24b mwN).
[3] Der Fristsetzungsantrag wird daher im Sinn des § 91 Abs 2 GOG dem Oberlandesgericht Wien übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Fristsetzungswerberin durchzuführen hat (RS0113503).
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