OGH 4Ob166/24a

OGH4Ob166/24a22.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch die Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch Mag. Andreas Nowak, LL.M., Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, als Verfahrenshelfer, wegen 31.258,90 EUR sA, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der beklagten Partei (Revisionsrekursinteresse 31.074,03 EUR sA) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 30. Juli 2024, GZ 6 R 38/24s‑18, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00166.24A.1022.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der Revisionsrekurswird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin den Klagegrund iSd § 235 ZPO geändert habe, weil diese ihre Mahnklage auf eine Rechnung gestützt habe, in der Folge jedoch auf einen Darlehensvertrag, und sprach sich bei erster Gelegenheit dagegen aus.

[2] In ihrer Berufung gegen das (überwiegend) zusprechende Ersturteil machte die Beklagte als Verfahrensmangel geltend, dass das Erstgericht der Klage stattgegeben habe, ohne über die Klagsänderung zu entscheiden.

[3] Das Berufungsgericht ging von einer impliziten Zulassung der Klagsänderung aus, wertete die Mängelrüge als Rekurs, und gab diesem nicht Folge, weil eine Klagsänderung nach ständiger Rechtsprechung tunlichst zuzulassen sei und hier auch nicht zu einer Verzögerung oder Erschwerung des Verfahrens geführt habe. Im Übrigen hob es das Ersturteil (im Anfechtungsumfang) zur Verfahrensergänzung auf, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zuzulassen, und sprach aus, dass der Revisionsrekurs hinsichtlich der Klagsänderung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[4] Das von der Beklagten gegen die Zulassung der Klagsänderung erhobene und als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel ist als absolut unzulässig zurückzuweisen.

[5] Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs – ungeachtet des 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands – jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde (es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde).

[6] Dass das Erstgericht hier weder mit explizitem Beschluss die Klagsänderung zuließ, noch den Antrag der Beklagten abwies, ändert daran nichts. Aus dem Verfahren und dem Urteil geht nämlich zweifelsfrei hervor, dass das Erstgericht für den Fall, dass man das neue Vorbringen als Klagsänderung iSd § 235 ZPO werten würde, diese jedenfalls zulassen wollte, und es gab dem Klagebegehren aus dem Titel des Darlehensvertrags statt.

[7] Über ein Rechtsmittel gegen die Zulassung (oder Nichtzulassung) einer Klagsänderung entscheidet die zweite Instanz funktionell immer als Rekursgericht; dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht die Klagsänderung durch eine Sachentscheidung über die geänderte Klage ohne formellen Beschluss (implizit) zuließ und dies von der zweiten Instanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens gegen die Sachentscheidung überprüft wurde. Wird eine implizite Klagsänderung bekämpft und behandelt auch die zweite Instanz das strittige Vorbringen inhaltlich, ist von zwei konformen, die Zulässigkeit bejahenden Instanzenentscheidungen auszugehen, deren Anfechtung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls ausgeschlossen ist (vgl RS0102058 [insb T3, T4]; RS0039426 [T3]; RS0039253).

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