OGH 7Ob134/24t

OGH7Ob134/24t23.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Außerstreit- und Pflegschaftssache der 1. A*, 2. Y*, und 3. der Minderjährigen M*, geboren am * 2011, vertreten durch die Mutter Dr. G*, alle wohnhaft *, Deutschland, alle vertreten durch Dr. Alfred Hofer, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Antragsgegner M*, Deutschland, dieser vertreten durch Dr. Hermann Kienast, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rechnungslegung (Unterhalt), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 9. Juli 2024, GZ 2 R 94/24v‑107, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00134.24T.0923.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

 

Spruch:

Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Die Antragsteller begehren im Zusammenhang mit einem Antrag auf Unterhaltserhöhung von ihrem Vater Rechnungslegung.

[2] Der Antragsgegner wendete die internationale und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein.

[3] Das Erstgericht wies die Unzuständigkeitseinrede zurück.

[4] Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs des Antragsgegners wegen Verspätung zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein Bewertungsausspruch unterblieb.

[5] Dagegen richtet sich ein als „außerordentlich“ bezeichneter Revisionsrekurs des Antragsgegners, den das Erstgericht zur Entscheidung vorlegt.

Rechtliche Beurteilung

[6] Die Aktenvorlage ist verfehlt.

[7] 1. Das vorliegende Begehren bildet einen Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (vgl etwa 3 Ob 152/08m mwN).

[8] 2. Auch bloß verfahrensrechtliche Entscheidungen – wie etwa diejenigen über die Rechtzeitigkeit eines Rekurses – sind schon wegen ihres entscheidenden Einflusses auf die Entscheidung in der Hauptsache als solche vermögensrechtlicher Natur anzusehen, wenn die Hauptsache selbst vermögensrechtlicher Natur ist (RS0010054).

[9] 3.1. Daher hätte das Rekursgericht, weil es den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärte, gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auch auszusprechen gehabt, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands hinsichtlich jedes einzelnen Antragstellers 30.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen im vorliegenden Fall unterlassenen Ausspruch wird es somit zunächst nachzuholen haben (RS0007073).

[10] 3.2. Sollte das Rekursgericht zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands jeweils 30.000 EUR nicht übersteigt, sind die Regeln des § 63 AußStrG über die Zulassungsvorstellung zu beachten. Ob der „außerordentliche“ Revisionsrekurs diesfalls einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RS0109505 [T16 und T27]).

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