OGH 15Os91/24g

OGH15Os91/24g10.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * M* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über den Antrag des Angeklagten * B* auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 26. Juli 2024, GZ 12 Hv 59/24h‑97, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00091.24G.0910.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Standwirdbewilligt.

 

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 26. Juli 2024, GZ 12 Hv 59/24h-97, wurde – soweit hier von Bedeutung – * B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 3 zweiter Fall SMG (C.I.), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (C.II.) sowie des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (C.III.) schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Nach Entscheidungsverkündung und Rechtsmittelbelehrung gab der anwaltlich vertretene Angeklagte keine Rechtsmittelerklärung ab (ON 96, 16).

[3] Die Rechtsmittelanmeldungsfrist endete mit Ablauf des 29. Juli 2024 (§ 284 Abs 1, § 294 Abs 1 StPO).

[4] Mit am 30. Juli 2024 eingebrachtem Schriftsatz beantragte der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Rechtsmittelanmeldung.

Rechtliche Beurteilung

[5] Dazu bescheinigte er (Lewisch, WK‑StPO § 364 Rz 43 f), dass die Versäumung auf einem unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignis, nämlich einem einmaligen Versehen einer sonst zuverlässigen Kanzleimitarbeiterin seines Verteidigers beruhte (vgl ON 100 [an sich rechtzeitige Absendung einer Rechtsmittelanmeldung im elektronischen Rechtsverkehr, allerdings versehentlich in einem „Parallelverfahren“ desselben Gerichts gegen eine andere Person mit gleichem Nachnamen]; RIS‑Justiz RS0101310, RS0122717 [T1]; Lewisch, WK‑StPO § 364 Rz 40).

[6] Da die Wiedereinsetzung fristgerecht nach dem Aufhören des Hindernisses beantragt und die versäumte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe zugleich nachgeholt wurden (§ 364 Abs 1 Z 2 und 3 StPO), war spruchgemäß zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte