European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0220NS00002.24Z.0905.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Tirol übertragen.
Gründe:
[1] *, Richter des *, erstattete am 24. April 2024 bei der Rechtsanwaltskammer Wien Disziplinaranzeige gegen *, Rechtsanwalt in *.
[2] Am 12. Juni 2024 beantragte der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil die Anzeige ein aktives Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien betrifft.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dem Antrag war Folge zu geben, weil damit ein die Übertragung rechtfertigender wichtiger Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt dargetan wurde (RIS‑Justiz RS0055477 [T5], jüngst 22 Ns 1/24b; zur Möglichkeit der Delegierung vor der formalen Einleitung eines Disziplinarverfahrens [§ 22 Abs 3 DSt] vgl RIS‑Justiz RS0119913 [T5]).
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