European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00077.24Y.0904.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Suchtgiftdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten * H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 dritter Fall StGB (1./1./), der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (1./2./1./), des Vergehens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 StGB (2./1./), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (2./2./) und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB (2./3./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in W*
1./1./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25‑fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 10 % Heroin und 30 % Kokain anderen überlassen und zu deren Überlassung beigetragen, indem er
zwischen Sommer 2019 und Jänner 2024 zwei Gramm Heroin und sieben Gramm Kokain unbekannten Abnehmern übergab;
einem „Läufer“ Unterkunft in seiner Wohnung gewährte, wobei dieser im Oktober 2023 600 Gramm Heroin und 600 Gramm Kokain an überwiegend unbekannte Abnehmer – einschließlich 82 Gramm Heroin und 65 Gramm Kokain an * D* – verkaufte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Bloß gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des H*, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO zielt – soweit hier von Bedeutung (Fehler in der Sachverhaltsaufklärung werden nicht behauptet) – darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass das Schöffengericht das ihm nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht hat (RIS‑Justiz RS0118780).
[5] Hievon ausgehend weckt die Tatsachenrüge mit Kritik an bloß aufgrund der – geständigen, teilweise Schätzungen beinhaltenden – Verantwortung des H*getroffenenUrteilskonstatierungen zu den das 25‑fache der Grenzmenge überschreitenden Suchtgiftquanten unter Hinweis auf das Fehlen objektiver Beweisergebnisse zur Person des „Läufers“, der Menge des Suchtgifts und dessen Reinheitsgehalt beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[6] Der „Zweifelsgrundsatz“ (in dubio pro reo) kann entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen niemals Gegenstand des formellen Nichtigkeitsgrundes der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO sein (RIS‑Justiz RS0102162).
[7] Weshalb die (bloße) Zurverfügungstellung einer Unterkunft an einen Suchtgiftverkäufer bei entsprechendem Vorsatz (US 5 f) keinen Tatbeitrag zum Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG darstellen sollte, weil dieser Beitrag „nicht so gewichtig“ sei (siehe aber RIS‑Justiz RS0089238, RS0093584; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 83, 87), leitet die Subsumtionsrüge (Z 10) nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS‑Justiz RS0116569, RS0116565).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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