European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00057.24G.0820.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Für die Durchführung des Strafverfahrens gegen * G* ist das Bezirksgericht Salzburg zuständig.
Gründe:
[1] Mit im Verfahren AZ 3 U 127/24m (vormals AZ 3 U 82/24v) des Bezirksgerichts Kufstein eingebrachtem Strafantrag vom 29. April 2024, AZ 72 BAZ 467/24y (ON 4), legt die Staatsanwaltschaft Innsbruck * G* ein als Vergehen der sexuellen Belästigung (und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen) nach § 218 Abs 1a StGB beurteiltes Verhalten zur Last.
[2] Danach hat er am 28. Jänner 2024 (ON 2 S 1: „gegen 18.30 Uhr“) im Zug von W* nach Z* in K* („zwischen S* und K* kurz vor dem deutschen Eck“ [Modifikation in ON 1 S 11]; vgl auch ON 1 S 9) * M* durch zwei gezielte und intensive Berührungen ihres Gesäßes und damit einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle mit seiner Hand in ihrer Würde verletzt.
[3] Das Bezirksgericht Kufstein überwies das Verfahren mit (richtig) Verfügung vom 17. Juni 2024 an das seiner Ansicht nach örtlich zuständige Bezirksgericht Salzburg (§ 38 erster Satz StPO; RIS‑Justiz RS0129801 [T2]; ON 1 S 13). Dabei ging es erkennbar von einer Tatbegehung im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg aus (ON 1 S 11).
[4] Das Bezirksgericht Salzburg legte – nach einer zunächst nicht dem Gesetz entsprechenden „Rückabtretung“ (ON 1 S 15; siehe dazu Oshidari, WK-StPO § 38 Rz 18 mwN; Bauer, WK‑StPO § 450 Rz 9) – den Akt mit Verfügung vom 18. Juli 2024 gemäß § 38 letzter Satz StPO mit der Begründung, der Tatort liege fallbezogen im Ausland („jedenfalls auf deutschem Staatsgebiet“), sodass subsidiär der Ort der Betretung des Angeklagten für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich sei (§ 36 Abs 3 [zweiter Satz letzter Fall] StPO), dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor (ON 1 S 19).
Rechtliche Beurteilung
[5] Gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO knüpft die örtliche Zuständigkeit im Hauptverfahren primär an den Ort der Tatausführung und damit an den Ort der Handlung an.
[6] Wie das Bezirksgericht Kufstein zutreffend ausführte, habe der Angeklagte das inkriminierte Verhalten nach den Angaben des Opfers zwischen S* und K* „kurz vor dem deutschen Eck“ gesetzt (ON 5 S 6; [nicht nummeriert; siehe aber § 378 Abs 1 Geo]) und sei die Tatausführung nach der Aussage des Zeugen * K* „auf Höhe von S*“ erfolgt (ON 2 S 25 [ebenso wenig nummeriert]). Die Angaben der Zeugin * Q* („[zwischen] S* und K*“ [ON 2 S 31]) indizieren nichts Gegenteiliges; ebenso wenig der bloße Umstand, dass der Zug an besagtem Tag pünktlich unterwegs gewesen und sich um (exakt) 18:30 Uhr im Bereich der Überleitstelle R* auf deutschem Staatsgebiet befunden haben soll (ON 1 S 19).
[7] Nach dem Akteninhalt (vgl zu dessen Maßgeblichkeit RIS-Justiz RS0131309 [T3]) liegen demnach ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Tatbegehung im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg vor. Der Ort, an dem die Anzeige entgegengenommen wurde (jener des nächsten Zugaufenthalts; ON 1 S 15), ist ohne Bedeutung.
[8] Daher kommt die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO dem Bezirksgericht Salzburg zu.
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