OGH 10Ob20/24z

OGH10Ob20/24z13.8.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U* GmbH *, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, gegen die beklagte Partei L* eGen *, vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, sowie die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. G*, und 2. J*, beide vertreten durch Mag. Hans Georg Popp ua, Rechtsanwälte in Gratwein‑Straßengel, wegen 1.820.000 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2023, GZ 5 R 136/23w‑79, mit dem das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Graz‑West vom 7. August 2023, GZ 111 C 39/21v‑75, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00020.24Z.0813.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte „ewige“ Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Am 10. Juli 2024 zeigten die Parteien an, ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart zu haben.

[2] Nach § 483 Abs 3 erster Satz iVm § 513 ZPO kann auch noch im Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden (RS0041994 [T3]), was analog auch für das Rekursverfahren beim Obersten Gerichtshof nach einem Aufhebungsbeschluss gilt (RS0041994 [T1]).

[3] Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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