European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0100OB00020.24Z.0813.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die gemeinsame Anzeige der Parteien über das vereinbarte „ewige“ Ruhen des Verfahrens wird zur Kenntnis genommen.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Am 10. Juli 2024 zeigten die Parteien an, ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart zu haben.
[2] Nach § 483 Abs 3 erster Satz iVm § 513 ZPO kann auch noch im Revisionsverfahren Ruhen des Verfahrens vereinbart werden (RS0041994 [T3]), was analog auch für das Rekursverfahren beim Obersten Gerichtshof nach einem Aufhebungsbeschluss gilt (RS0041994 [T1]).
[3] Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RS0041994). Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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