OGH 15Ns57/24m

OGH15Ns57/24m1.8.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * F* wegen Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 28 Hv 2/24a des Landesgerichts Eisenstadt, über den Antrag der Staatsanwaltschaft Eisenstadt auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00057.24M.0801.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der bloße Aufenthalt des Angeklagten in Vorarlberg stellt in Zusammenhang mit seinem hohen Alter keinen wichtigen Grund für eine Delegierung dar (vgl RIS‑Justiz RS0129146).

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