OGH 24Ns3/24m

OGH24Ns3/24m1.8.2024

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 1. August 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Grohmann als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Niederleitner und Mag. Vas als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, KA 17/24 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0240NS00003.24M.0801.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

 

Gründe:

[1] Beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer für Kärnten wurde gegen *, Rechtsanwältin in *, Disziplinaranzeige erstattet. Am 17. Juni 2024 beantragte der Kammeranwalt mit der Begründung, dass die Angezeigte Vizepräsidentin des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten sei, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[3] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen die Vizepräsidentin des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für Kärnten richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd § 25 Abs 1 DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS‑Justiz RS0055477, RS0055618; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vgl RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T5]).

[4] Es war daher dem Antrag des Kammeranwalts Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.

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