OGH 2Ob126/24d

OGH2Ob126/24d25.7.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2022 verstorbenen F*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbantrittserklärten Sohnes E*, vertreten durch Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Mai 2024, GZ 4 R 18/24g‑85, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00126.24D.0725.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den „Einantwortungsantrag“ des testamentarisch zum Alleinerben eingesetzten, erbantrittserklärten Sohnes des Erblassers vor dem Vorliegen eines nachhaltigen und schlüssigen Erhebungsergebnisses des Gerichtskommissärs hinsichtlich eines weiteren, im Testament erwähnten gesetzlichen Erben ab.

[2] Das Rekursgericht wies einen dagegen gerichteten Rekurs des Sohnes zurück, weil es sich um einen bloß verfahrensleitenden Beschluss handle, der gemäß § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbstständig anfechtbar sei.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

[4] 1. Als „Revisionsrekurs“ erfasst § 62 AußStrG alle Rekurse gegen „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangene“ Beschlüsse des Rekursgerichts und damit auch die Zurückweisung des Rekurses wegen § 45 Satz 2 AußStrG (RS0120565 [T16]).

[5] 2. Im Verlassenschaftsverfahren gibt es zwar auch vor der Einantwortung selbständig anfechtbare Beschlüsse. Darunter fallen etwa Beschlüsse, die einen Antrag abschließend erledigen, ohne dass dies der Vorbereitung eines weiteren Beschlusses über die Sache dient, also etwa die Entscheidung über Anträge auf Bestellung eines Kurators für die Verlassenschaft, auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts oder auf Nachlassseparation. Ebenso erfasst sind Beschlüsse über nach Errichtung des Inventars gestellte Anträge nach § 166 Abs 2 AußStrG oder einen auf formale Mängel desselben gestützte Anträge nach § 7a GKG und ein Beschluss, mit dem das Gericht den Antrag auf Errichtung eines Inventars überhaupt abweist (2 Ob 160/20y Rz 11 mwN).

[6] 3. Verfahrensleitende Beschlüsse sind aber nach § 45 Satz 2 AußStrG nur dann selbständig anfechtbar, wenn das ausdrücklich angeordnet ist. Solche Beschlüsse sind der Stoffsammlung dienende Verfügungen (RS0120910) und sonstige den Verfahrensablauf betreffende Maßnahmen. Sie dienen der zweckmäßigen Gestaltung des Verfahrens und haben kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben; das Gericht ist jederzeit in der Lage, sie abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen. Verfahrensleitende Beschlüsse sind nur dann überprüfbar, wenn sie sich auf die Sachentscheidung ausgewirkt haben. Ihre Kontrolle ist auf ein einziges Rechtsmittel – jenes gegen die Entscheidung über die Sache – beschränkt (2 Ob 160/20y Rz 12 mwN).

[7] 4. Wenn das Rekursgericht den Beschluss des Erstgerichts, mit dem es eine Einantwortung des Revisionsrekurswerbers derzeit mangels Vorliegens seiner Ansicht nach ausreichender Erhebungsergebnisse zu den gesetzlichen Erben ablehnt, als bloß verfahrensleitend qualifiziert hat, ist dies schon deshalb nicht korrekturbedürftig, weil dieser Beschluss kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben hat und das Gericht jederzeit in der Lage ist, ihn abzuändern und einer geänderten Situation anzupassen.

[8] Soweit der Revisionsrekurswerber sich durch die dadurch bewirkte Verzögerung beschwert erachtet und es ihm darum geht, eine baldige Sachentscheidung über seinen Einantwortungsantrag wegen Entscheidungsreife zu erreichen, ist er auf das Verfahren nach § 91 GOG zu verweisen (vgl 1 Ob 250/07g Pkt 2.).

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