European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150NS00050.24G.0722.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar. Da ein Zeuge im Sprengel des angeregten Gerichts aufhältig ist und eine Zeugin ihren Wohnsitz im Sprengel des tatortzuständigen Gerichts hat, liegen – mit Blick auf das Gebot strenger Auslegung der Bezug habenden Bestimmungen (RIS‑Justiz RS0053539) – im Ergebnis die Voraussetzungen für eine Delegierung nicht vor.
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