OGH 23Ns2/24g

OGH23Ns2/24g19.7.2024

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Juli 2024durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Brunar und Mag. Stolz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 10/24 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0230NS00002.24G.0719.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

 

Spruch:

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Kärntner Rechtsanwaltskammer übertragen.

 

Gründe:

[1] Beim Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, zu AZ D 10/24Disziplinaranzeige erstattet.

[2] * ist Mitglied des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer und war zuvor jahrelang Mitglied des Disziplinarrats dieser Rechtsanwaltskammer.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der zuständige Kammeranwalt beantragte daraufhin die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt sowie die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach § 25 Abs 1 DSt.

[4] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat durch seinen Präsidenten oder einem Senat obliegenden) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T3]).

[5] Dem Antrag des Kammeranwalts war Folge zu geben, weil der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Ausschusses der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt wird, einen wichtigen Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung darstellt (vgl RIS‑Justiz RS0055477 [T16, T20]).

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