European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0230NS00002.24G.0719.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Spruch:
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Kärntner Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
[1] Beim Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, zu AZ D 10/24Disziplinaranzeige erstattet.
[2] * ist Mitglied des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer und war zuvor jahrelang Mitglied des Disziplinarrats dieser Rechtsanwaltskammer.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der zuständige Kammeranwalt beantragte daraufhin die Bestellung eines Untersuchungskommissärs nach § 22 Abs 3 DSt sowie die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach § 25 Abs 1 DSt.
[4] Nach ständiger Rechtsprechung ist in analoger Anwendung des § 25 Abs 1 DSt auch eine Delegierung des einem Disziplinarverfahren vorgelagerten Verfahrens zur (dem Disziplinarrat durch seinen Präsidenten oder einem Senat obliegenden) Entscheidungsfindung über einen Verfolgungsantrag des Kammeranwalts nach § 22 Abs 3 DSt zulässig (RIS‑Justiz RS0119913 [T1, T3]).
[5] Dem Antrag des Kammeranwalts war Folge zu geben, weil der Umstand, dass ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Ausschusses der betreffenden Rechtsanwaltskammer geführt wird, einen wichtigen Grund (§ 25 Abs 1 zweiter Fall DSt) für die Delegierung darstellt (vgl RIS‑Justiz RS0055477 [T16, T20]).
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