OGH 12Os53/24x

OGH12Os53/24x27.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Brenner, Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Edermaier‑Edermayr LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 erster Fall, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. März 2024, GZ 40 Hv 35/23k‑14.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00053.24X.0627.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 9. März 2023, GZ 49 Hv 32/22h‑195.3, wurde * B* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 erster Fall, 143 (zu ergänzen: Abs 1) zweiter Fall StGB (I.1.), der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (I.2.) und des Vergehens des schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 zweiter Fall, 15 StGB (II.A.1., II.A.3. und II.B.) schuldig erkannt.

[2] In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des B* hob der Oberste Gerichtshof zu AZ 12 Os 89/23i dieses Urteils, das im Übrigen unberührt blieb, in der rechtlichen Unterstellung der zu den Punkten II.A.1., II.A.3. und II.B. des Schuldspruchs dargestellten Taten auch unter § 130 Abs 1 zweiter Fall StGB, demzufolge in der dazu gebildeten Subsumtionseinheit und im Strafausspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt.

[3] Mit dem nunmehr im zweiten Rechtsgang ergangenen und von B* erneut angefochtenen Urteil sprach das Landesgericht Wiener Neustadt aus, dass B* zu II.A.1., II.A.3. und II.B. des mit Urteil vom 9. März 2023 ergangenen Schuldspruchs (ON 3 S 2 f) – unter Nichtannahme der allein von der Aufhebung betroffenen Qualifikation des § 130 Abs 1 zweiter Fall StGB – das Vergehen des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 15 StGB begangen hat (zur Wiederholung des im ersten Rechtsgang rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs RIS‑Justiz RS0100041 [T12]). Dafür sowie für den weiters rechtskräftig verbliebenen Teil des im ersten Rechtsgang ergangenen Schuldspruchs (ON 3 S 2 bis 5) verurteilte ihn das Landesgericht Wiener Neustadt in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Jahren.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des B*, der keine Berechtigung zukommt.

[5] Mit der Behauptung, aufgrund der Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 5. März 2024 (ON 11) sei B* nunmehr berechtigt, „den Schuldspruch“ neuerlich anzufechten, übersieht die Beschwerde, dass ein im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsener Schuldspruch dem Erkenntnis des zweiten Rechtsgangs unverändert zugrundezulegen ist. Eine neuerliche Anfechtung desselben ist daher unzulässig (vgl RIS‑Justiz RS0100041 [T4, T10]; jüngst 14 Os 126/23w).

[6] Da die Nichtigkeitsbeschwerde ausschließlich den rechtskräftig verbliebenen Schuldspruch des ersten Rechtsgangs bekämpft, war sie – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur –bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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