OGH 1Nc16/24d

OGH1Nc16/24d26.6.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie den Hofrat und die Hofrätin Mag. Wurzer und Mag. Wessely‑Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers H*, wegen Verfahrenshilfe, über den Delegierungsantrag des Antragstellers den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010NC00016.24D.0626.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht bestätigte mit Beschluss vom 19. 4. 2024, 15 R 19/24k, die Abweisung des für die Klagsführung gegen einen Sachverständigen gestellten Verfahrenshilfeantrags des Antragstellers und hielt – zutreffend (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO) – fest, dass gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.

[2] Der Antragsteller brachte daraufhin (mit der vorliegenden handschriftlichen Eingabe) einen „Delegierungsantrag gemäß § 31 JN“ beim Obersten Gerichtshof ein. Er strebt offenbar die Einbringung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich mit der Behauptung an, die Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags sei unrichtig gewesen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Delegierungsantrag ist nicht zulässig.

[4] Eine Delegierung nach § 31 JN setzt die Anhängigkeit der Rechtssache beim zuständigen Gericht voraus (RS0046312; RS0046168).

[5] Das gilt auch für die notwendige Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die Rechtssache bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht eingebracht wurde (RS0108886). Solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht worden ist, ist die Delegierung unzulässig (RS0046168).

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