European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020NC00035.24F.0625.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
* ist als Mitglied des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache ausgeschlossen.
Begründung:
[1] Das Verfahren betrifft den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension. Über die in dieser Sache erhobene außerordentliche Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden. * ist Mitglied dieses Senats und zeigt an, dass sie als Richterin des Oberlandesgerichts Linz an der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung beteiligt war.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Ausgeschlossenheitsanzeige ist begründet.
[3] Nach § 20 Abs 1 Z 5 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in Sachen ausgeschlossen, in denen sie bei einem untergeordneten Gerichte an der Erlassung des angefochtenen Urteils teilgenommen haben. Diese Regelung bezweckt, dass ein Richter, der an der Entscheidung einer unteren Instanz mitwirkte, nicht jenem Senat einer höheren Instanz angehören soll, der diese Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen hat (RS0045973). Ein solcher Fall liegt hier vor, sodass die Ausgeschlossenheit auszusprechen war.
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